Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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13) des Gesetzentwurfs zur Erläuterung einiger Artikel des Strafgesetzbuchs, des Gesetzes 
über die Forst-, Feld-, Garten-, Wild- ꝛc. Diebstähle und der Strafproceßordnung, 
14) des Gesetzentwurfs wegen gütlicher und kostenfreier Vermittelung streitiger, noch nicht 
gerichtlich anhängiger Civilansprüche durch die Gerichtsämter, 
15) des Entwurfs eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs und eines Einführ— 
ungsgesetzes zu demselben, 
16) der Verhandlungen mit dem Gesammthause Schönburg wegen der in den Receß— 
herrschaften noch nicht zur Ausführung gelangten Gesetze, 
17) der ferneren Finanzmaaßregeln zu Verstärkung der baaren Cassenbestände, 
18) einer weiteren Eisenbahnverbindung für das obere Erzgebirge, 
19) einer Verbindung der westlichen Staatseisenbahnen mit den Bayerischen Ostbahnen, 
20) der Zoll-, Steuer-, Handels= und Schifffahrtsverhältnisse, 
21) der Unterstützungsmaaßregeln infolge der Wassercalamität in den Jahren 1858 
und 1860, 
22) der chirurgisch-medicinischen Academie und 
23) des Gesetzentwurfs wegen eines Zusatzes zum Heimathsgesetze, 
werden Wir Unsere Entschließungen auf die bis zum Schlusse des Landtags noch eingehen- 
den ständischen Schriften, vorbehältlich einer Mittheilung an die nächste Ständeversammlung, 
mittelst einer Bekanntmachung im Gesetz= und Verordnungsblatte demnächst kundgeben. 
Was ferner die von den getreuen Ständen an Uns gebrachten 
II. Zeschwerden und Petitionen 
anlangt, so wird 
1) der als Beschwerde bezeichneten, ihrem Inhalte nach aber als Petition aufzufassenden 
Eingabe der Stadtgemeinde zu Sebnitz, den dem Advocat Ziesler zu gewährenden Gehalt be- 
treffend, die Berücksichtigung, zu welcher solche von den getreuen Ständen empfohlen worden, 
zu Theil werden. 
2) Anlangend die Petition der Rechtscandidaten G. O. Reiner Schulz und Genossen 
um außerordentliche Admission und erleichterte Zulassung zur Advocatur, so wird Unsere Re- 
gierung zwar den Vorschriften der Advocatenordnung vom 3ten Juni 1859 §8 4 und 5 auch 
fernerhin pflichtmäßig nachzugehen haben, im Uebrigen aber dem darauf bezüglichen, diese 
Nothwendigkeit selbst anerkennenden, und nur mit dieser Voraussetzung gestellten ständischen 
Antrage thunlichst entsprechen. 
3) Der mit der ständischen Schrift vom 1 4ten Juni dieses Jahres zur Berücksichtigung 
empfohlenen Petition des Vereins deutscher Spiritusfabrikanten wollen Wir thunlichst ent- 
sprechen und für den Fall, daß zu einer gemeinsamen Revision und Codification der in Bezug 
auf die Maischsteuer bestehenden Vorschriften unter den sämmtlichen zu dem engeren Steuer-
	        
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