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getragen worden ist und diese Anträge Allerhöchste Genehmigung gefunden haben, so verordnen
die Ministerien des Innern und der Finanzen hierdurch, wie folgt:
1.
Die Vorschrift im § 16 sub d der Verordnung, die Ausübung der Jagd betreffend, vom
1 3Zten Mai 1851 — Gesetz= und Verordnungsblatt von 1851, Seite 139 —., derzufolge die
Ortspolizeibehörde den von der Jagdgenossenschaft wegen Ausübung der Jagd gefaßten Be-
schluß nur dann zu genehmigen haben soll, wenn ihr gegen den Beschluß nach Maaßgabe der
obwaltenden besonderen Verhältnisse ein erhebliches Bedenken nicht beigeht, wird hierdurch auf-
gehoben und an deren Stelle bestimmt,
daß die Ortspolizeibehörde dem Beschlusse, die Ausübung der Jagd gänzlich ruhen zu
lassen, überhaupt nicht entgegenzutreten, in dem Falle aber, daß der gefaßte Beschluß
auf Verpachtung der Jagd oder auf Ausübung derselben durch einen Jäger lautet, nur
unter der Voraussetzung befugt sein soll, demselben ihre Genehmigung zu versagen,
daß ihr gegen die Person des Pachters oder des Jägers ein erhebliches Be-
denken beigeht.
Im Uebrigen hat es bei demjenigen, was § 16 der Verordnung vom 1 3ten Mai 1851
bestimmt, allenthalben zu bewenden. "
" 2.
Die Vorschrift unter Nr. 1 der Verordnung, einige Abänderungen und Zusätze zu der,
wegen der Ausübung der Jagd unter dem 1 Zten Mai 1851 ergangenen Verordnung betreffend,
vom 2 Ssten Juni 1852 — Gesetz= und Verordnungsblatt von 1852, Seite 2 3 7.—, derzufolge
ein zu Beschießung eines Jagdbezirks von den Grundstücksbesitzern angestellter und von der
Obrigkeit verpflichteter Jäger an der ihm obliegenden Ausübung der Jagd Andere nur bei
Treibjagden Antheil nehmen lassen darf, wird aufgehoben und statt derselben bestimmt,
daß ein solcher Jäger auch auf die Suche einen bis zwei Schützen mitzunehmen be-
rechtigt sein soll.
Dagegen hat es dabei, daß Treibjagden von Seiten eines Genossenschaftsjägers nur nach
vorgängiger Anzeige bei der Ortsobrigkeit und nur mit deren Genehmigung veranstaltet werden
dürfen, sowie bei den sonstigen Bestimmungen des angezogenen Punktes 1 der Verordnung
vom 2 Ssten Juni 1852 zu bewenden.
3.
a) Punkt 3 a und b der Verordnung vom 2 Ssten Juni 1852 und
b) die Verordnung vom 2 7sten Februar 1857 — Gesetz= und Verordnungsblatt von
1857, Seite 58 —, welche den Königlichen Forst= und Jagdbeamten eine selbstthätige Auf-
sichtsführung über das- Jagwesen nach Maaßgabe von § 31 der Verordnung vom 1 3ten Mai
1851 mit überträgt, werden hiermit aufgehoben und hat es demgemäß künftighin zu a bei