Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Vorrechte und 
Privilegien des 
Vereins. 
ꝛc. ꝛc. 
b) Verkauf de— 
ponirter Pfän— 
der. 
Das Directori— 
um. 
1 
(146 ) 
831. Sind von einem Mitgliede zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats= und 
andere Werthspapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn 
das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium ermächtigt, 
das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist bestmöglichst zu 
verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben, oder 
deren Vindication sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der 
Forderung des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
Derjenige, welcher den Pfandschein bringt, wird als legitimirt zum Rückempfange des 
Pfandes angesehen. 
2c. 2c. 
I 72) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Hartha; 
vom 16ten Juli 1861. 
Negen Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §§# 19 und 32 
sub b der Statuten des Vorschußvereins zu Hartha vorausgesetzten Rechtsvergünstigungen zu 
bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diesen Statuten die 
beantragte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben 
genau Uachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Deeret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 6ten Juli 1861. 
8 Ministerium des Innern. 
  
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
Demnth. 
2c. 2c. 
*19. Der Director und Cassirer, aus welchen beiden das Directorium besteht, führen 
die laufenden Verwaltungsgeschäfte; sie vertreten Einer für Beide und Beide für Einen den
	        
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