Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

( 150) 
& 74) Bekanntmachung, 
die dem Vorschuß= und Creditvereine zu Großenhain und den Vorschußvereinen zu 
Nossen, Zwickau und Hartha verwilligte Stempelbefreiung betreffend; 
vom 30sten August 1861. 
Des Finanzministerium hat 
dem Vorschuß= und Creditvereine 
zu Großenhain und 
den Vorschußvereinen zu 
Nossen, 
Zwickau und 
Hartha, 
in Anerkennung des gemeinnützigen Zwecks dieser Institute und zu deren Unterstützung für die 
bei denselben vorkommenden Wechsel, Schuldverschreibungen und Bürgschaften, welche bei ge- 
gebenen Vorschüssen zur Sicherstellung der Anstalten von deren Mitgliedern oder von den 
Erborgern oder den Bürgen ausgestellt werden, insoweit die Vorschüsse den Betrag von Funfzig 
Thalern nicht übersteigen, Befreiung von der in der Stempeltaxe des Mandats vom Ülten 
Jannar 1819 unter den Worten: „Schuldverschreibung“ und „Fidejussiones und Bürg- 
scheine“ geordneten Stempelabgabe bis auf Widerruf bewilligt, wohingegen eine weitere Be- 
freiung von der Stempelabgabe, sowohl beim Schriften- als Werthstempel, in Angelegenheiten 
der genannten Anstalten nicht stattfindet, was hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es 
angeht, zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, am 30sten August 1861. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
v. Weissenbach. 
Reuter. 
  
75) Deeret 
wegen Genehmigung einer Anleihe der Bockwaer Eisenbahngesellschaft; 
vom 30sten August 1861. 
De Ministerium des Innern hat zu der öffentlichen Anleihe, welche die Bockwaer Eisen- 
bahngesellschaft nach Höhe von 70,000 Thalern durch Ausgabe von 700 auf den Inhaber 
lantenden und mit 5 Procent jährlich verzinslichen Schuldscheinen nach Maaßgabe der vor-
	        
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