Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Staatspapiere in dem Befehle vom 25sten Juli 1777 (II. C. A. C. II. 901) und in der 
Verordnung vom 6ten October 1824 (Gesetzsammlung Seite 19 5) vorgeschriebene Edictalver- 
fahren, wobei hinsichtlich der Verjährung der Capitalverschreibungen und Zinsdocumente die 
dort bezüglich auf 10 und 3 Jahre festgesetzte Verjährungszeit Platz ergreift, bei dem König- 
lichen Gerichtsamte Zwickau beantragen und haben nach Beibringung der demgemäß rechts- 
kräftig erfolgten Präclusion von dem Directorium, welches die Mortification gleichfalls auf 
Kosten der Betheiligten öffentlich bekannt macht, für jeden verlorenen einen neuen Schuldschein 
gleicher Nummer mit der Bezeichnung Lit. B, oder im Falle erfolgter Ausloosung das Capital, 
in jedem Falle auch die Auszahlung der verfallenen Zinsen, soweit dieselben nicht nach §# 3 bereits 
verjährt sind, zu erhalten. 
2c. 2c. 
70) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Geyer; 
vom 1lö5ten August 1861. 
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §# 14, 2 8 
und 31 sub b der Statuten des Vorschußvereins zu Geyer enthaltenen Rechtsvergünstigungen 
zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten, 
jedoch ohne die Beilagen, dergestalt hiermit bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allent- 
halben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Deecret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 5ten August 1861. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
  
Demuth. 
Statuten 
des Vorschußvereins zu Geyer. 
2c. 2c. 
&14. Die Namen sämmtlicher Mitglieder des Vorstandes sind unter der Bezeichnung 
des Directors, des Cassirers, des Schriftführers und ihrer Stellvertreter, sowie jeder in den 
Personen derselben eintretende Wechsel durch das Directorium öffentlich bekannt zu machen.
	        
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