Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(C 156 ) 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2 Ssten August 1861. 
S Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. Demuth. 
Lc. 2c. 
4) Alle binnen Jahresfrist, von der Verfallzeit an gerechnet, noch nicht erhobene ausge- 
looste Schuldscheine werden unter Angabe der betreffenden Nummern bei jeder der im § 3, 
Abs. 2 vorgeschriebenen Bekanntmachungen nochmals ausgerufen. Die dargeliehenen Capita- 
lien, worüber die Schuldscheine ausgestellt sind, verfallen der Gesellschaftscasse nach zehn Jah- 
ren von dem Zahlungstermine an gerechnet, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist die Einleitung 
des Edictalverfahrens beantragt und bei dem Verwaltungsrathe der Gesellschaft angemeldet 
worden ist. 
Die Zinsen verjähren mit Ablauf von vier Jahren nach dem Zahlungstermine. 
Wenn wegen untergegangener oder sonst abhanden gekommener Talons oder Coupons ein 
Mortificationsverfahren stattgefunden hat, so verfallen diejenigen bei Eintritt der Rechtskraft 
des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Zinsen, welche wegen Mangels der Coupons 
vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, ebenfalls der Gesell- 
schaftscasse, wenn sie innerhalb eines Jahres, von Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses 
an gerechnet, nicht erhoben werden. 
5) Wegen untergegangener oder sonst abhanden gekommener Schuldscheine, Talons oder 
Coupons findet auf Antrag der Betheiligten und deren Kosten das Edictalverfahren zum Be- 
hufe ihrer Mortification Statt. 
Dasselbe erfolgt in demselben Maaße, wie dieß für die Königlich Sächsischen Staatspapiere 
vorgeschrieben ist, dergestalt, daß die Schuldscheine so, wie die Königlich Sächsischen Staats- 
schuldscheine, hingegen Talons und Coupons ganz so, wie die Talons und Coupons Königlich 
Sächsischer Staatspapiere behandelt werden. 
Nach Beendigung des Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechtskraft des Präclu- 
siverkenntnisses findet die Ausfertigung neuer Urkunden Statt. 
2c. 2c. 
  
Letzte Absendung: am 21sten September 1861.
	        
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