Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Zwölf Millionen, Dreihundert Sechs und Funfzig Tausend, Dreihundert Zwei 
und Funfzig Thaler, einschließlich 2,597,172 Thlr. jährlich oder 7,79 1,5 16 Thlr. 
auf die ganze Periode für außerordentliche Staatszwecke, insbesondere für Eisen- 
bahnen 
hiermit ausgesetzt. 
#&2. Zu Deckung dieser Summe und der auf die Specialcassen gewiesenen Verwaltungs- 
und sonstigen Ausgaben sind, neben den aus den vorhandenen, soweit nöthig durch be- 
sondere Creditmaaßregeln zu verstärkenden Cassenbeständen hierzu bestimmten Geldmitteln und 
neben den im Uebrigen den Staatscassen budgetmäßig zugewiesenen Einnahmequellen für die 
drei Jahre 1861, 1862 und 1863 durchgehends den bestehenden gesetzlichen Vorschriften 
gemäß zu erheben, und zwar: 
A. 
auf das Jahr 1861: die bereits durch das Gesetz vom 1 lten December vorigen Jahres 
(Seite 177 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom vorigen Jahre) provisorisch ausgeschrie- 
benen Steuern und Abgaben, 
B. 
auf jedes der Jahre 1862 und 1863 
a) die Grundsteuer nach Neun Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
b) die Gewerbe= und Personalsteuer, 
C) der Grenzzoll von ein= und ausgehenden Waaren, 
d) der Elbzoll, 
e) die Branntweinsteuer für inländischen Branntwein, 
f) die Biermalzsteuer, 
8) die Weinsteuer für inländischen Wein, 
h) die Tabaksteuer von inländischen Tabaksblättern, 
i) die Uebergangssteuer von vereinsländischem Fleischwerke, Wein, Most, Brannt- 
wein, Bier und Tabak, 
k) die Rübenzuckersteuer, 
1 die Schlachtsteuer, 
m) die Stempelsteuer, 
m) die geordneten Zuschläge zur Stempelsteuer. 
§& 3 .Die Gewerbesteuer der Bankschlächter und Branntweinbrenner ist auch künftig 
(vergl. § 2 des Gesetzes vom 31 sten Januar 1852 und §& 11 des Gesetzes vom 23sten 
April 18500 nach einem aliquoten Theile der von ihnen im vorhergehenden Kalenderjahre 
erlegten Schlachtsteuer, beziehendlich Maischsteuer zu entrichten. Die Bestimmung des dieß- 
falls anzunehmenden, den bezüglichen bisherigen Gewerbesteuerbeiträgen anzupassenden Quotal- 
verhältnisses bleibt auch für die Jahre 1861 bis mit 1863 Unserem Finanzministerium 
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