Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Mortifica— 
tionsverfahren. 
Legitimation 
des 
Ausschusses. 
Legitimation. 
( 164 ) 
dieser Frist ungültig. Wenn aber wegen verloren gegangener Dividendenscheine oder Leisten 
ein Mortificationsverfahren stattgefunden hat, so verfallen diejenigen bei Eintritt der Rechts- 
kraft des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Dividenden, welche wegen Mangels 
der Dividendenscheine nicht erhoben werden konnten, der Vereinscasse, wenn sie innerhalb eines 
Jahres, von Eintritt der Rechtskraft jenes Erkenntnisses an gerechnet, nicht erhoben werden. 
Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch an 
die Gesellschaft. 
# 14. Wegen untergegangener oder sonst abhanden gekommener Actien, Interimsscheine, 
Dividendenscheine und Dividendenleisten findet auf Antrag der Betheiligten und auf deren 
Kosten das Edictalverfahren zum Behufe der Mortification Statt. Dasselbe erfolgt ganz in 
der Maaße, wie es für Königlich Sächsische Staatspapiere vorgeschrieben ist, und werden in 
dieser Beziehung Actien und Interimsscheine den Staatsschuldscheinen, Dividendenscheine und 
Dividendenleisten aber den Coupons und Talons der Staatspapiere gleich behandelt; es tritt 
jedoch hier statt der für Staatspapiere im Rescripte vom 6ten October 1824 vorgeschriebenen 
zehnjährigen Verjährungsfrist bei Actien und Interimsscheinen des Vereins schon eine vier- 
jährige ein. 
Nach vollständiger Beendigung des Mortificationsverfahrens durch Eintritt der Rechts- 
kraft des Präclusiverkenntnisses findet die Ausfertigung neuer Documente Statt. Für das 
Mortificationsverfahren ist die Gerichtsbehörde, bei welcher der Verein seinen Gerichtsstand 
hat, ausschließlich zuständig. 
2c. 2c. 
#45. Die Wahlen für den Ausschuß sind jedesmal in der § 8 vorgeschriebenen Weise 
vom Directorium bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung legitimirt die Gewählten voll- 
ständig. 
rc. 2c. 
§& 57. Die Wahl eines jeden Directors wird in der § 8 angegebenen Weise durch den 
Ausschußvorsitzenden im Namen des Ausschusses öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekannt- 
machung legitimirt den Director vollständig. 
2c. 2c. 
85) Bekanntmachung, 
den Bezirksarmenverein im Amtsbezirke Taucha betreffend; 
vom 28sten September 1861. 
Necbem die sämmtlichen, zur Zeit im Amtsbezirke Taucha gelegenen Rittergüter und Ge- 
meinden, einschließlich der Stadt Taucha, zu gemeinschaftlicher Verfolgung von Zwecken der 
Armenpflege und Armenpolizei zu einem Bezirksarmenvereine zusammengetreten und diesem 
 
	        
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