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Vereine unter Bestätigung seiner Statuten die Rechte einer moralischen Person verliehen worden
sind, so wird solches, und daß der genannte Verein vor dem Gerichtsamte Taucha seinen Ge—
richtsstand hat, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 28sten September 1861.
Minifterium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Schmiedel.
& 860 Gesetz —
zurErläuterungeinigerArtikeldesStrafgesetzbuchs,desGesetzesüberdieForst-,
Feld-, Garten-, Wild= und Fischdiebstähle 2c. und der Strafproceßordnung;
vom 25sten September 1861.
Wan, Johann, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen
20. 26. 206c.
finden für nöthig, zu einigen Artikeln des Strafgesetzbuchs, des Gesetzes, die Forst-, Feld-,
Garten-, Wild= und Fischdiebstähle und einige damit zusammenhängende Vergehen betreffend,
und der Strafproceßordnung, sämmtlich vom 1 lten August 1855, Erläuterungen zu geben
und verordnen daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände hierdurch, wie folgt:
J.
Zu Art. 12, 13, 16 des Strafgesetzbuchs.
Die im Art. 12 des Strafgesetzbuchs bestimmten Schärfungen der Zuchthausstrafe finden
nur unter der Voraussetzung Statt, daß das Verbrechen, wegen dessen, oder mindestens eines
der Verbrechen, wegen deren die Einlieferung in das Zuchthaus erfolgt, verübt worden ist,
nachdem der Eingelieferte bereits wenigstens einmal Zuchthaus- oder beziehendlich wegen eines
vorsätzlichen Verbrechens Arbeitshausstrafe verbüßt hatte, und daß nicht seit der Verbüßung
dieser früheren Zucht- oder Arbeitshausstrafe bis zur Verübung des fraglichen neuen Ver—
brechens ein Zeitraum von fünfzehn Jahren abgelaufen ist.
Dieß gilt auch in dem Falle, wenn nach Art. 16 die Anwendung der im Art. 12, erster
Absatz, bestimmten Schärfungen auf die Arbeitshausstrafe in Frage kommt.
Desgleichen finden die im Art. 13 angeordneten Schärfungen der Zuchthausstrafe nur
dann Statt, wenn bei einer der nach Art. 13 erforderlichen früheren Strafverbüßungen die
obigen Voraussetzungen einer Schärfung nach Art. 12 vorhanden gewesen sind, und das der
dermaligen Einlieferung zum Grunde liegende, oder eines der derselben zum Grunde liegenden
Verbrechen nach dieser Strafverbüßung verübt, auch seit derselben bis zur Verübung eines neuen
Verbrechens nicht ein Zeitraum von fünfzehn Jahren abgelaufen ist.
1861. 26