Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

dieser Beibringung aber, nach Ablauf der Einwendungsfrist, auf das eingewendete Rechtsmittel, 
dafern es nicht zurückgenommen worden, Bericht zu erstatten. 
Außer den im Art. 107, Abs. 1, erwähnten Fällen kann ein versäumtes Rechtsmittel 
nur durch einen Gnadenact des Königs noch zugelassen werden. 
Was in den vier ersten Absätzen dieser Erläuterung über Aeßerungen des Angeschuldigten 
bestimmt worden, gilt auch von denen des Privatanklägers. 
XXIV. 
Zu Art. 342, Abs. 3, der Strafproceßordnung. 
Das Oberappellationsgericht kann bei der Anordnung einzelner Untersuchungshandlungen 
zugleich verfügen, daß das Gericht nach Vornahme derselben und vor anderweiter Bericht- 
erstattung dem Angeklagten freistelle, ob er noch binnen einer zu setzenden Frist mit einer schrift- 
lichen Eingabe einkommen wolle. 
XXV. 
Zu Art. 349 der Strafproceßordnung. 
Der Staatsanwalt kann das Erkenntniß auch in dem Falle als nichtig anfechten, wenn 
ohne Anführung eines gesetzlichen Grundes gesetzliche Bestimmungen über den Rückfall, der 
Angeklagte auch in dem Falle, wenn ohne Anführung eines gesetzlichen Grundes gesetzliche 
Strafausschließungs= oder Milderungsgründe nicht berücksichtigt worden sind. 
XXVI. 
Zu Art. 354 der Strafproceßordnung. 
Befindet sich der Angeklagte bei einer anderen Behörde in Haft, oder in einer Straf- 
oder Correctionsanstalt, so hängt es von dem Ermessen des Gerichts ab, die Gestellung des- 
selben im Termine zu verfügen. 
XXVII. 
Zu Art. 368 der Strafproceßordnung. 
Art. 368, Abs. 3 der Strafpreceßordnung erhält folgende Zusätze: 
Beschränkt sich jedoch die Einwendung ausdrücklich nur auf die Höhe der aufer- 
legten Strafe, so ist die Einwendung als Einspruch gegen die Strafhöhe zu behandeln, 
über welchen das Bezirksgericht entscheidet. 
Die Strafverfügung ist, mit Ausnahme der im Art. 22 des Forststrafgesetzes ge- 
dachten Fälle, in Abschrift dem Staatsanwalte, beziehendlich dem Privatankläger, zu- 
zufertigen. Es stehen jenem, wie beziehendlich diesem, gegen die Strafverfügung die- 
selben Rechtsmittel zu, welche ihm gegen die Erkenntnisse des Einzelrichters zustehen. 
Statt der Zufertigung der Strafverfügung können dem Staatsanwalte auch die be- 
treffenden Acten mitgetheilt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.