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MÆ 91) Verordnung,
die Zählung der Bevölkerung und Aufnahme einer Gewerbestatistik, ingleichen die
Aufnahme einer Viehzählung betreffend;
vom ssten October 1861.
Ju Gemäßheit der im Artikel 22 der Zollvereinsverträge vom 30sten März 1833 und
vom 4ten April 185 3 enthaltenen Bestimmungen und der zwischen den Zollvereinsstaaten zu
Ausführung derselben getroffenen Verabredungen ist im Jahre 1861 wiederum eine Volks-
zählung zu veranstalten. Mit derselben soll, da nach einer anderweiten Vereinbarung der Zoll-
vereinsstaaten in diesem Jahre auch wieder zu Aufstellung einer Zollvereinsgewerbestatistik zu
verschreiten ist, die Sammlung von Angaben über Handels= und Gewerbebetrieb, ingleichen
auch die regelmäßige Viehzählung verbunden werden.
Zu diesem Ende wird verordnet, wie folgt:
& 1. Als Normaltermin für die allgemeine Volkszählung ist Zeit und Ge-
der Zte December 1861 genstand der
dergestalt anzusehen, daß die Ausfüllung der Listen jedenfalls an diesem Tage zu beginnen hat Volkszählung.
und möglichst zu beendigen ist. Zu zählen sind alle Personen, welche am 3ten December 1861
in irgend einem Orte des Königreichs betroffen werden, gleichviel ob In= oder Ausländer.
Wo es auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient der Anfang des bürgerlichen Tages
zum Anhalten und sind daher alle in der Nacht vom 2ten zum Z3ten December erst nach
Mitternacht Geborenen nicht mitzuzählen, wohl aber die erst nach diesem Zeitpunkte Gestorbenen.
Durchreisende werden da gezählt, wo sie die Nacht vom 2ten zum 3ten December zuge-
bracht haben.
& 2. Die Ausführung der allgemeinen Volkszählung erfolgt durch die Bewohner selbst Haushaltungs-
dergestalt, daß durch die Ortsobrigkeit an jedes Haus die erforderliche Zahl von Haushaltungs= listen.
listen gegeben wird, welche durch den Hausbesitzer, beziehendlich Pächter oder Administrator,
spätestens bis 2ten December 1861 an die Haushaltungen — d. h. an alle Miethparteien,
welche direct ermiethete Wohnungen inne haben — zu vertheilen und vom Vorstande der
Haushaltung in Gemäßheit der auf der Liste abgedruckten Erläuterungen am 3ten December
gewissenhaft auszufüllen sind. Dabei sind die Nachweise über Personen oder Haushaltungen,
welche in Aftermiethe wohnen, von den Vorständen derjenigen Haushaltungen zu geben, von
deren Wohnung jene einen Theil ermiethet haben. Wohnt der Hausbesitzer oder Administrator
im Hause, so hat er auch für seine Haushaltung eine Haushaltungsliste auszufüllen.
§6#u 3. Neben den auf den Personalbestand der Haushaltung bezüglichen Angaben sind Wohnungen.
auf jeder Haushaltungsliste auch die über Größe und Beschaffenheit der Wohnung gestellten
Fragen durch den Vorstand der Haushaltung, beziehendlich zugleich mit für die Aftermiether,