Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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MÆ  91)  Verordnung,

die  Zählung  der  Bevölkerung  und  Aufnahme  einer  Gewerbestatistik,  ingleichen  die
Aufnahme  einer  Viehzählung  betreffend;
vom  ssten  October  1861.

Ju  Gemäßheit  der  im  Artikel  22  der  Zollvereinsverträge  vom  30sten  März  1833  und
vom  4ten  April  185  3  enthaltenen  Bestimmungen  und  der  zwischen  den  Zollvereinsstaaten  zu
Ausführung  derselben  getroffenen  Verabredungen  ist  im  Jahre  1861  wiederum  eine  Volkszählung
  zu  veranstalten.  Mit  derselben  soll,  da  nach  einer  anderweiten  Vereinbarung  der  Zollvereinsstaaten
  in  diesem  Jahre  auch  wieder  zu  Aufstellung  einer  Zollvereinsgewerbestatistik  zu
verschreiten  ist,  die  Sammlung  von  Angaben  über  Handels=  und  Gewerbebetrieb,  ingleichen
auch  die  regelmäßige  Viehzählung  verbunden  werden.
Zu  diesem  Ende  wird  verordnet,  wie  folgt:

&  1.  Als  Normaltermin  für  die  allgemeine  Volkszählung  ist  Zeit  und  Geder
  Zte  December  1861  genstand  der
dergestalt  anzusehen,  daß  die  Ausfüllung  der  Listen  jedenfalls  an  diesem  Tage  zu  beginnen  hat  Volkszählung.
und  möglichst  zu  beendigen  ist.  Zu  zählen  sind  alle  Personen,  welche  am  3ten  December  1861
in  irgend  einem  Orte  des  Königreichs  betroffen  werden,  gleichviel  ob  In=  oder  Ausländer.
Wo  es  auf  genaue  Zeitbestimmung  ankommt,  dient  der  Anfang  des  bürgerlichen  Tages
zum  Anhalten  und  sind  daher  alle  in  der  Nacht  vom  2ten  zum  Z3ten  December  erst  nach
Mitternacht  Geborenen  nicht  mitzuzählen,  wohl  aber  die  erst  nach  diesem  Zeitpunkte  Gestorbenen.

Durchreisende  werden  da  gezählt,  wo  sie  die  Nacht  vom  2ten  zum  3ten  December  zugebracht
  haben.

&  2.  Die  Ausführung  der  allgemeinen  Volkszählung  erfolgt  durch  die  Bewohner  selbst  Haushaltungsdergestalt,
  daß  durch  die  Ortsobrigkeit  an  jedes  Haus  die  erforderliche  Zahl  von  Haushaltungs=  listen.
listen  gegeben  wird,  welche  durch  den  Hausbesitzer,  beziehendlich  Pächter  oder  Administrator,
spätestens  bis  2ten  December  1861  an  die  Haushaltungen  —  d.  h.  an  alle  Miethparteien,
welche  direct  ermiethete  Wohnungen  inne  haben  —  zu  vertheilen  und  vom  Vorstande  der
Haushaltung  in  Gemäßheit  der  auf  der  Liste  abgedruckten  Erläuterungen  am  3ten  December
gewissenhaft  auszufüllen  sind.  Dabei  sind  die  Nachweise  über  Personen  oder  Haushaltungen,
welche  in  Aftermiethe  wohnen,  von  den  Vorständen  derjenigen  Haushaltungen  zu  geben,  von
deren  Wohnung  jene  einen  Theil  ermiethet  haben.  Wohnt  der  Hausbesitzer  oder  Administrator
im  Hause,  so  hat  er  auch  für  seine  Haushaltung  eine  Haushaltungsliste  auszufüllen.

§6#u  3.  Neben  den  auf  den  Personalbestand  der  Haushaltung  bezüglichen  Angaben  sind  Wohnungen.
auf  jeder  Haushaltungsliste  auch  die  über  Größe  und  Beschaffenheit  der  Wohnung  gestellten
Fragen  durch  den  Vorstand  der  Haushaltung,  beziehendlich  zugleich  mit  für  die  Aftermiether,