Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Zusendung und 
Vertheilung 
der Listen. 
Einsammlung 
und Rücksend- 
ung der Listen. 
Antheilige 
Orte. 
( 182 ) 
§9. Die Haushaltungs= und Gewerbelisten § 2 und 6, die Haus= und Viehzählungs- 
listen & 4 und 7 und die Extralisten 6 5 werden vom statistischen Bureau des Ministeriums 
des Innern für die Städte mit besonderen Polizeibehörden diesen letzteren direct, für alle übrigen 
Orte des Landes (also auch für die Städte, in denen die obrigkeitlichen Befugnisse den Stadt- 
räthen zustehen) aber den Königlichen Gerichtsämtern und der Gesammtcanzlei zu Glauchau 
in Ortspaqueten in der nach der letzten Zählung bemessenen Anzahl zugesendet und sind von 
letzteren an die einzelnen Orte ihrer Bezirke (einschließlich der Städte) sofort und dergestalt zu 
vertheilen, daß dieselben rechtzeitig genug in die Hände der betreffenden Stadträthe oder Orts- 
polizeiorgane gelangen, damit letztere bis zum 1sten December die Vertheilung in die einzelnen 
Häuser vollenden können. 
Wegen etwaigen Mehrbedarfs an Listen wird sowohl den obenerwähnten Polizeibehörden, 
als auch den Königlichen Gerichtsämtern und der Gesammtcanzlei zu Glauchau ein Proacent- 
zuschlag aller Listen gegeben werden. 
Den Königlichen Gerichtsämtern und der Gesammtcanzlei zu Glauchau werden zu Er- 
leichterung des Geschäfts genaue Specificationen von den in ihren Bezirken gelegenen Orten, 
nebst Angabe der Zahl und Gattung der für jeden Ort bemessenen Listen eingehändigt werden. 
10. Als letzte Termine für die Einsammlung der Listen werden bestimmt: 
Für die Haus= und Haushaltungslisten und Extralisten der Gasthäuser 
der 5te December 1861 
für alle anderen Extralisten 
der 10te December 1861. 
Die eingesammelten Listen sind von den Ortsbehörden nicht zu Ortslisten zusammenzustellen, 
sondern blos durchzusehen und auffällige Unrichtigkeiten darin zu verbessern. Dabei ist, was 
die Beantwortungen über Gewerbe= und Handelsbetrieb oder über Viehbesitz betrifft, § 8 
gegenwärtiger Verordnung im Auge zu behalten. 
Die Hauslisten sind nach den Catasternummern zu ordnen, in jede Hausliste die zuge- 
hörigen Haushaltungs= und Extralisten einzulegen und das Ganze in Ortspagueten spätestens 
am 2 8sten December 1861 an das betreffende Königliche Gerichtsamt, beziebendlich an die 
Gesammtcanzlei zu Glauchau (die Städte mit eigner Polizei direct an das statistische Bureau.) 
einzusenden. 
Die Königlichen Gerichtsämter und die Gesammtcanzlei zu Glauchau haben alsdann ihrer- 
seits die von sämmtlichen Ortsobrigkeiten ihres Bezirks empfangenen Ortspaquete unter genauer 
Specification und mittelst Begleitschreibens bis zum 4ten Januar 1862 an das statistische 
Bureau des Ministeriums des Innern gelangen zu lassen. 
11. Rücksichtlich der antheiligen Orte, welche unter verschiedene Obrigkeiten gehören, 
ist es so zu halten, daß jeder der betreffenden Obrigkeiten die Listen für den in ihren Bezirk
	        
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