Zusendung und
Vertheilung
der Listen.
Einsammlung
und Rücksend-
ung der Listen.
Antheilige
Orte.
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§9. Die Haushaltungs= und Gewerbelisten § 2 und 6, die Haus= und Viehzählungs-
listen & 4 und 7 und die Extralisten 6 5 werden vom statistischen Bureau des Ministeriums
des Innern für die Städte mit besonderen Polizeibehörden diesen letzteren direct, für alle übrigen
Orte des Landes (also auch für die Städte, in denen die obrigkeitlichen Befugnisse den Stadt-
räthen zustehen) aber den Königlichen Gerichtsämtern und der Gesammtcanzlei zu Glauchau
in Ortspaqueten in der nach der letzten Zählung bemessenen Anzahl zugesendet und sind von
letzteren an die einzelnen Orte ihrer Bezirke (einschließlich der Städte) sofort und dergestalt zu
vertheilen, daß dieselben rechtzeitig genug in die Hände der betreffenden Stadträthe oder Orts-
polizeiorgane gelangen, damit letztere bis zum 1sten December die Vertheilung in die einzelnen
Häuser vollenden können.
Wegen etwaigen Mehrbedarfs an Listen wird sowohl den obenerwähnten Polizeibehörden,
als auch den Königlichen Gerichtsämtern und der Gesammtcanzlei zu Glauchau ein Proacent-
zuschlag aller Listen gegeben werden.
Den Königlichen Gerichtsämtern und der Gesammtcanzlei zu Glauchau werden zu Er-
leichterung des Geschäfts genaue Specificationen von den in ihren Bezirken gelegenen Orten,
nebst Angabe der Zahl und Gattung der für jeden Ort bemessenen Listen eingehändigt werden.
10. Als letzte Termine für die Einsammlung der Listen werden bestimmt:
Für die Haus= und Haushaltungslisten und Extralisten der Gasthäuser
der 5te December 1861
für alle anderen Extralisten
der 10te December 1861.
Die eingesammelten Listen sind von den Ortsbehörden nicht zu Ortslisten zusammenzustellen,
sondern blos durchzusehen und auffällige Unrichtigkeiten darin zu verbessern. Dabei ist, was
die Beantwortungen über Gewerbe= und Handelsbetrieb oder über Viehbesitz betrifft, § 8
gegenwärtiger Verordnung im Auge zu behalten.
Die Hauslisten sind nach den Catasternummern zu ordnen, in jede Hausliste die zuge-
hörigen Haushaltungs= und Extralisten einzulegen und das Ganze in Ortspagueten spätestens
am 2 8sten December 1861 an das betreffende Königliche Gerichtsamt, beziebendlich an die
Gesammtcanzlei zu Glauchau (die Städte mit eigner Polizei direct an das statistische Bureau.)
einzusenden.
Die Königlichen Gerichtsämter und die Gesammtcanzlei zu Glauchau haben alsdann ihrer-
seits die von sämmtlichen Ortsobrigkeiten ihres Bezirks empfangenen Ortspaquete unter genauer
Specification und mittelst Begleitschreibens bis zum 4ten Januar 1862 an das statistische
Bureau des Ministeriums des Innern gelangen zu lassen.
11. Rücksichtlich der antheiligen Orte, welche unter verschiedene Obrigkeiten gehören,
ist es so zu halten, daß jeder der betreffenden Obrigkeiten die Listen für den in ihren Bezirk