Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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gehörigen Antheil zugesendet werden. Diese Antheile sind auch bei der Wiedereinsendung 
der Listen gehörig getrennt zu halten. 
8 12. Außer den oben angeführten Listen wird den Ortsobrigkeiten für jeden Ort gleich- 
zeitig mit den Hauslisten eine Ortsliste zugehen, welche mehrere für die Revision des allge— 
meinen Ortsverzeichnisses von Sachsen wichtige Fragen über administrative Lage und Beschaffen- 
heit des Orts, sowie die zur Vervollständigung der Volkszählungsresultate unerläßlichen Angaben 
über Veränderung der Bevölkerung durch Zu= und Wegzüge und des Gebäudestandes durch 
Demolirungen, Brände r2c. enthält und von der Behörde selbst, welche für die Richtigkeit 
verantwortlich ist, auszufüllen und spätestens bis 1 1ten Januar 1862 an die Königlichen 
Gerichtsämter, beziehendlich die Gesammtcanzlei zu Glauchau und von letzteren spätestens bis 
Ende Januar 1862 an das statistische Bureau des Ministeriums des Innern einzusenden ist. 
Vorstehende Verordnung ist nach 621 des Preßgesetzes vom 1 Aten März 1851 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 62 fg.) in allen daselbst bezeichneten Blättern 
abzudrucken. 
Dresden, am isten October 1861. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
  
92) Gesetz, 
die Einhebung der Opferpfennige, der Hufen-, Gärtner-, Häusler= und Haus- 
genossengroschen, sowie anderer kleiner, an Geistliche, Lehrer und Kirchendiener 
zu entrichtender Gefälle betreffend; 
vom 30sten September 1861. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
22c. 10. 206c. 
haben beschlossen und verordnen hierdurch, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
f# 1. Die durch die Kirchenordnung vom Jahre 1580, Generalartikel XXIII und XXIV, 
den Dorfrichtern auferlegte, durch das Synodaldecret vom Jahre 1624, § 76, und durch 
das revidirte Synodaldecret vom Jahre 1673, 9§ 64, 65 und 67 bestätigte Verbindlichkeit, 
die den Pfarrern von den Kirchengemeindegliedern zu entrichtenden Opferpfennige, sowie die 
den Pfarrern und den Glöcknern zukommenden Gärtner-, Häusler= und Hausgenossengroschen 
unentgeldlich einzuheben und abzuliefern, wird hierdurch aufgehoben. 
Ortslisten.
	        
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