Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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#2. Innerhalb jeder Kirchengemeinde ist von derselben wegen der Art und Weise der 
Einhebung der § 1 genannten Gebührnisse, insoweit nicht bereits unter Genehmigung der 
Kircheninspection eine besondere locale Einrichtung hierunter besteht, eine solche zu treffen und 
der Kircheninspection zur Genehmigung anzuzeigen. 
Die Berechtigten dürfen auch fernerhin mit der Einhebung nicht beschwert werden und ist 
dafür Sorge zu tragen, daß ihnen der eingehobene Betrag in ganzer Summe und ohne Abzug 
von Einnehmergebühren in den zeitherigen Terminen gewährt wird. 
3. Die vorstehenden Bestimmungen leiden nicht nur auf die gesetzlichen, sondern auch 
auf die hier und da localstatutarisch oder herkömmlich nach einem höheren Betrage zu entrich- 
tenden Gebührnisse der bezeichneten Art und die Einhebung und Ablieferung der Hufengroschen 
(Generalartikel XXV), Anwendung. 
4. Auch sind auf alle anderen, hinsichtlich ihres Betrags festbestimmten, unter mancher- 
lei Benennungen vorkommenden Geld= und Naturalleistungen, welche von allen Mitgliedern 
einer Kirchen= oder Schulgemeinde oder einzelnen Ortsgemeinden oder von gewissen Classen 
der Einwohner an Geistliche, Lehrer und Kirchendiener zu entrichten und weder als Gebühren 
und Accidenzien für einzelne Amtsverrichtungen zu betrachken, noch Reallasten einzelner Grund= 
stücke sind, wenn dieselben auch zeither von den Berechtigten selbst oder auf deren Kosten ein- 
zuheben waren, die Bestimmungen im § 2 zur Anwendung zu bringen. 
& 5. Sind Geistliche, Lehrer und Kirchendiener auf Geld= oder Naturalsammlungen in 
der Gemeinde, worunter auch die sogenannten Opfer gehören, angewiesen, zu welchen die ein- 
zelnen Mitglieder nur nach Belieben beitragen, so ist auf Antrag der Berechtigten oder der 
betreffeuden Gemeinde deren durchschnittlicher Ertrag in den letzten drei Jahren, oder, wenn 
Differenzen darüber entstanden sind, der Ertrag in den letzten drei Jahren vor dem Anfange 
dieser Differenzen, von der Kirchen= oder Schulinspection zu ermitteln, und wo auf andere 
Weise nicht dazu zu gelangen, nach der pflichtmäßigen Angabe der Berechtigten festzustellen. 
Der ermittelte oder festgestellte Betrag ist als eine stehende jährliche Abgabe von der Gemeinde, 
innerhalb welcher die Sammlung oder Einhebung Statt zu finden hatte, den Berechtigten un- 
verkürzt, namentlich ohne Abzug von Einnehmergebühren, zu gewähren. 
& 6. Wo die Opferpfennige herkömmlich von zwölfjährigen Personen noch nicht, sondern 
nur von denen, welche das vierzehnte Lebensjahr erfüllt haben, erhoben worden sind, bewendet 
es bei diesem Herkommen. 
§&# 7. Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht nur in Dorsgemeinden, sondern ohne 
Unterschied auch in Städten, wo Geistliche, Lehrer und Kirchendiener solche Gefälle zu fordern 
haben, zur Anwendung zu bringen.
	        
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