Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

187 ) 
Gesch--und Verorduuungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
10 Stück vom Jahre 1861. 
  
  
  
  
S 
. 94) Gewerbegesetz; 
vom 15ten October 1861. 
We, Johann, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen 
20. 20. 20c. 
haben, in Erwägung, daß die Gesetzgebung über den Gewerbebetrieb einer den veränderten 
Verhältnissen angemessenen Umgestaltung dringend bedarf, mit Zustimmung Unserer getreuen 
Stände beschlossen, wie folgt: 
&1. Dieses Gesetz leidet Anwendung auf alle gewerbmäßig betriebenen Beschäftigungen 
mit folgenden Ausnahmen: 
Ackerbau, Viehzucht, Forstwirthschaft, Gartenbau, Weinbau und die mit deren Betriebe 
verbundenen, im Wesentlichen auf Verarbeitung selbsterzeugten Rohmaterials be- 
schränkten Nebengewerbe; die zu einzelnen solchen Nebengewerben nach älteren 
Bestimmungen erforderliche Concession kommt in Wegfall; 
Bergbau, sowohl der Regalbergbau sammt den nach dem Berggesetze damit verbundenen 
Anstalten, als der Bergbau auf dem Regale nicht unterworfene Fossilien; 
die advocatorische und Notariatspraxis; 
die Ausübung der Heilkunde (einschließlich der Errichtung von Privatbeilanstalten) 
und der Thierheilkunde; das Apothekergewerbe, die Erzeugung künstlicher Mineral- 
wässer (einschließlich der Errichtung von Trinkanstalten für solche) und der Handel 
mit Arzneiwaaren und Giften, die Thätigkeit der Hebammen, des sonstigen ärzt- 
lichen Hülfspersonals und der Leichenwäscher, der Viehschnitt, die Hengstreiterei; 
der Privatunterricht und die auf solchen und auf Erziehung sich beziehenden Anstalten; 
die literarische Thätigkeit, die Ausübung der schönen Künste, die Thätigkeit der Inge- 
nieure und Geometer; 
Eisenbahn= und Dampfschifffahrtsunternehmungen, Telegraphen; 
die Schifffahrt auf der Elbe und die Fähranstalten an öffentlichen Flüssen; 
1861. 30 
Umfang 
des Gesetzes.
	        
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