187 )
Gesch--und Verorduuungsblalt
für das Königreich Sachsen,
10 Stück vom Jahre 1861.
S
. 94) Gewerbegesetz;
vom 15ten October 1861.
We, Johann, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen
20. 20. 20c.
haben, in Erwägung, daß die Gesetzgebung über den Gewerbebetrieb einer den veränderten
Verhältnissen angemessenen Umgestaltung dringend bedarf, mit Zustimmung Unserer getreuen
Stände beschlossen, wie folgt:
&1. Dieses Gesetz leidet Anwendung auf alle gewerbmäßig betriebenen Beschäftigungen
mit folgenden Ausnahmen:
Ackerbau, Viehzucht, Forstwirthschaft, Gartenbau, Weinbau und die mit deren Betriebe
verbundenen, im Wesentlichen auf Verarbeitung selbsterzeugten Rohmaterials be-
schränkten Nebengewerbe; die zu einzelnen solchen Nebengewerben nach älteren
Bestimmungen erforderliche Concession kommt in Wegfall;
Bergbau, sowohl der Regalbergbau sammt den nach dem Berggesetze damit verbundenen
Anstalten, als der Bergbau auf dem Regale nicht unterworfene Fossilien;
die advocatorische und Notariatspraxis;
die Ausübung der Heilkunde (einschließlich der Errichtung von Privatbeilanstalten)
und der Thierheilkunde; das Apothekergewerbe, die Erzeugung künstlicher Mineral-
wässer (einschließlich der Errichtung von Trinkanstalten für solche) und der Handel
mit Arzneiwaaren und Giften, die Thätigkeit der Hebammen, des sonstigen ärzt-
lichen Hülfspersonals und der Leichenwäscher, der Viehschnitt, die Hengstreiterei;
der Privatunterricht und die auf solchen und auf Erziehung sich beziehenden Anstalten;
die literarische Thätigkeit, die Ausübung der schönen Künste, die Thätigkeit der Inge-
nieure und Geometer;
Eisenbahn= und Dampfschifffahrtsunternehmungen, Telegraphen;
die Schifffahrt auf der Elbe und die Fähranstalten an öffentlichen Flüssen;
1861. 30
Umfang
des Gesetzes.