Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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auch auf jede wesentliche Veränderung des Gewerbes. Bestellte Geschäftsführer (§ 20), Stell- 
vertreter und Pachter (§J 45) sind ebenfalls anzumelden. 
An den Bestimmungen über Handelsfirmen wird hierdurch nichts geändert. 
6§#6. Nicht als selbstständiger Gewerbebetrieb anzusehen, daher von der im § 3 ausge- 
sprochenen Altersbeschränkung und von der Anmeldungspflicht ausgenommen ist 
1) jede gemeine Lohn= und Handarbeit, 
2) jede Beschäftigung als Lehrling, Gesell, Gehülfe und Arbeiter, 
3) jede Arbeit, welche ohne Annahme von Gehülfen nur gegen Lohn für einen Unter- 
nehmer ausgeführt wird. 
& 7. Bei Eingang der Anmeldung hat die Obrigkeit sofort zu erwägen, ob der beab- 
sichtigte Gewerbebetrieb nach gegenwärtigem Gesetze concessionspflichtig oder an Erfüllung 
besonderer Bedingungen geknüpft sei, nicht minder, ob dem Aufenthalte der Anmeldenden an 
dem gewählten Orte ein in den Gesetzen begründetes Hinderniß entgegen stehe. Ist beides 
nicht der Fall, so ist dem Anmeldenden sofort über die erfolgte Anmeldung Bescheinigung zu 
ertheilen. Entgegengesetzten Falles sind dem Anmeldenden ebenfalls ohne Verzug die von ihm 
vor Eröffnung seines Gewerbebetriebs zu erfüllenden Bedingungen unter Hinweis auf die 
gesetzlichen Strafen mitzutheilen. 
Dem sich Anmeldenden ist der Anmeldeschein nicht eher auszuhändigen, als bis er den 
gesetzlichen Bestimmungen über Aufnahme oder Erlangung des Bürgerrechts genügt hat. 
Die Entschließung der Obrigkeit darüber, ob dem Anmeldenden die Erwerbung des Bürger- 
rechts nach den Vorschriften der Städteordnung sofort bei Antritt des Gewerbes anzusinnen 
sei, ist jedoch dem Anmeldenden stets zugleich mit der Bescheidung darüber, ob dem Antritte 
des Gewerbes sonst nach gegenwärtigem Gesetze kein Hinderniß entgegen stehe, zu eröffnen. 
Bestreitet der Anmeldende die Verpflichtung zu Erwerbung des Bürgerrechts, hinterlegt aber 
den Betrag der Bürgerrechtsgebühren, so kann ihm der Anmeldeschein nicht weiter vorent- 
halten werden. 
#. Eine Concession der Ortsobrigkeit ist erforderlich: 
1) zum Betriebe von Buch= und Kunsthandlungen, Antiquariatsgeschäften, Buch= und 
Steindruckereien, Leihbibliotheken, Lesecabinetten, zum Sammeln von Subscribenten 
auf Preßerzeugnisse und zum Colportiren von solchen in Gemäßheit der deshalb 
erlassenen besonderen Bestimmungen; 
2) zum Betriebe von Gasthöfen, Speise= und Schankwirthschaften, Hôtels garnis 
und zur gewerbweisen Vermiethung von Schlasstellen; 
3) zum Geschäftsbetriebe als Agent und Commissionär (ausschließlich der Handels- 
agenten und Commissionäre), Gesindemäkler, Pfandleiher, Pfandvermittler, Trödler, 
Auctionator; 
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Ausnahmen. 
Verfahren 
der Behörden. 
Concessions— 
gewerbe.
	        
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