Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Persönlichkeit 
der Concession. 
Besondere 
Concessions— 
bedingungen. 
Gewerbe— 
betrieb im 
Umherziehen. 
Hausirhandel. 
Fortsetzung. 
Ortspolizeilich 
regulirte 
Gewerbe. 
(190 ) 
einer Concession der höheren Regierungsbehörde bedarf es 
4) zum Betriebe des Abdeckergewerbes; 
5) für Theater und Schauspielergesellschaften; 
nur mit Concession des Finanzministeriums endlich darf betrieben werden 
6) die Fabrikation von Spielkarten. 
8 9. Jede Concession ist persönlich. 
Nur für Gasthöfe können auch Realconcessionen ertheilt werden. 
10. Die besonderen Bedingungen, an deren Beobachtung der Betrieb eines Conces- 
sionsgewerbes gebunden sein soll, sind von der Concessionsbehörde, sofern nicht für das betref- 
fende Gewerbe allgemeine Bedingungen durch Verordnungen, Regulative oder Orts- 
statuten aufgestellt sind, bei Ertheilung der Concession, welche schriftlich zu erfolgen hat, 
festzustellen. 
Es dürfen jedoch keine anderen Bedingungen gestellt werden, als welche durch die Rück- 
sichten auf die öffentliche Sicherheit und Wohlfahrt und durch Interessen, deren Wahrung im 
& 47 vorgeschrieben ist, geboten werden. 
11. Einer Erlaubniß der zuständigen Verwaltungsbehörde bedarf ferner jeder Ge- 
werbebetrieb im Umherziehen (einschließlich des Hausirhandels). 
Als solcher wird im Sinne dieses Gesetzes nicht angesehen: 
1) die Ausführung von Gewerbsarbeiten durch ständige Gewerbtreibende oder deren 
Arbeiter bei ihren Kunden (§ 49), sowie das Austragen bestellter Waaren; 
2) das Anbieten von Leistungen; 
3) das Herumtragen von Erzeugnissen der Landwirthschaft, des Waldbaues, des 
Gartenbaues, der Viehzucht, der Jagd und der Fischerei, von Victualien und Brenn- 
materialien und gewissen im Verordnungswege zu bezeichnenden gemeinen Verbrauchs- 
gegenständen; 
4) der Einkauf inländischer Erzeugnisse und das Sammeln von Bestellungen 
(mit Ausnahme des Subseribentensammelns, §& 8) durch Gewerbtreibende, deren 
Angehörige oder Handelsreisende. Es dürfen jedoch die eingekauften Waaren unter- 
wegs nicht wieder verkauft und bei dem Sammeln von Bestellungen nur Muster, 
keine Waaren mitgeführt werden. 
. Die Gewerbe, zu deren Betriebe im Umherziehen überhaupt Erlaubniß ertheilt, 
und die Waaren, mit denen der Hausirhandel gestattet werden darf, die persönlichen Voraus- 
setzungen für diese Erlaubnißertheilung und die Behörden, welche dazu befugt sind, werden im 
Verordnungswege bestimmt. 
*13. Der Regelung durch die Ortspolizeibehörde unterliegen: 
1) das Musikmachen an öffentlichen Orten;
	        
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