Persönlichkeit
der Concession.
Besondere
Concessions—
bedingungen.
Gewerbe—
betrieb im
Umherziehen.
Hausirhandel.
Fortsetzung.
Ortspolizeilich
regulirte
Gewerbe.
(190 )
einer Concession der höheren Regierungsbehörde bedarf es
4) zum Betriebe des Abdeckergewerbes;
5) für Theater und Schauspielergesellschaften;
nur mit Concession des Finanzministeriums endlich darf betrieben werden
6) die Fabrikation von Spielkarten.
8 9. Jede Concession ist persönlich.
Nur für Gasthöfe können auch Realconcessionen ertheilt werden.
10. Die besonderen Bedingungen, an deren Beobachtung der Betrieb eines Conces-
sionsgewerbes gebunden sein soll, sind von der Concessionsbehörde, sofern nicht für das betref-
fende Gewerbe allgemeine Bedingungen durch Verordnungen, Regulative oder Orts-
statuten aufgestellt sind, bei Ertheilung der Concession, welche schriftlich zu erfolgen hat,
festzustellen.
Es dürfen jedoch keine anderen Bedingungen gestellt werden, als welche durch die Rück-
sichten auf die öffentliche Sicherheit und Wohlfahrt und durch Interessen, deren Wahrung im
& 47 vorgeschrieben ist, geboten werden.
11. Einer Erlaubniß der zuständigen Verwaltungsbehörde bedarf ferner jeder Ge-
werbebetrieb im Umherziehen (einschließlich des Hausirhandels).
Als solcher wird im Sinne dieses Gesetzes nicht angesehen:
1) die Ausführung von Gewerbsarbeiten durch ständige Gewerbtreibende oder deren
Arbeiter bei ihren Kunden (§ 49), sowie das Austragen bestellter Waaren;
2) das Anbieten von Leistungen;
3) das Herumtragen von Erzeugnissen der Landwirthschaft, des Waldbaues, des
Gartenbaues, der Viehzucht, der Jagd und der Fischerei, von Victualien und Brenn-
materialien und gewissen im Verordnungswege zu bezeichnenden gemeinen Verbrauchs-
gegenständen;
4) der Einkauf inländischer Erzeugnisse und das Sammeln von Bestellungen
(mit Ausnahme des Subseribentensammelns, §& 8) durch Gewerbtreibende, deren
Angehörige oder Handelsreisende. Es dürfen jedoch die eingekauften Waaren unter-
wegs nicht wieder verkauft und bei dem Sammeln von Bestellungen nur Muster,
keine Waaren mitgeführt werden.
. Die Gewerbe, zu deren Betriebe im Umherziehen überhaupt Erlaubniß ertheilt,
und die Waaren, mit denen der Hausirhandel gestattet werden darf, die persönlichen Voraus-
setzungen für diese Erlaubnißertheilung und die Behörden, welche dazu befugt sind, werden im
Verordnungswege bestimmt.
*13. Der Regelung durch die Ortspolizeibehörde unterliegen:
1) das Musikmachen an öffentlichen Orten;