Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Ausnahme rechtfertigen, in kleinem Maaßstabe betriebene Gewerbe der in diesem Paragraphen 
bezeichneten Arten für den betreffenden Ort von den Vorschriften dieses Paragraphen zu entbinden. 
& 23. Das Ministerium des Innern ist befugt, für einzelne Kategorien der im § 22 Vorbehalt der 
erwähnten Anlagen allgemeine Vorschriften zu erlassen über die örtlichen Verhältnisse, Eoemien 
unter denen sie unbedingt unzulässig und über die Bedingungen, an welche die Ausführung der 
Anlage und der Betrieb im Allgemeinen zu knüpfen sind, dabei auch besondere Organe für die 
Prüfung und Beaufsichtigung solcher Anlagen zu bezeichnen. Auch ist es zulässig, durch orts- 
statutarische, von der Regierungsbehörde zu bestätigende Bestimmungen gewisse Ortstheile zu 
bezeichnen, in denen alle oder einzelne der § 22 erwähnten Anlagen gar nicht oder nur unter 
geeigneten Beschränkungen errichtet werden dürfen. Die bereits bestehenden Vorschriften dieser 
Art bleiben in Kraft. 
&24. Vor Ausführung einer der im §& 22 bezeichneten Anlagen ist die Genehmigung Verfahren bei 
bei der Ortsobrigkeit unter Einreichung der nöthigen Situationspläne, Bauzeichnungen und der Genehmig- 
Erläuterungen nachzusuchen. 
6* 25. Die Ortsobrigkeit — oder die durch besondere Anordnungen für einzelne Gattun= Fortsetzung. 
gen von Anlagen bestimmte andere Behörde, an welche das Gesuch solchenfalls abzugeben ist — 
hat ohne Zeitverlust unter Zuziehung Sachverständiger zu prüfen, ob die Anlage an dem 
gegebenen Orte und in der gebetenen Weise den etwa vorhandenen besonderen Vorschriften 
(§ 23) widerspreche oder sonst mit Gefahren für Gesundheit oder Leben oder anderen aus 
sicherheits= und wohlfahrtspolizeilichen Gründen nicht zu duldenden Nachtheilen für die Um- 
gebung oder die zu beschäftigenden Arbeiter verbunden ist. Ist dieß mit Bestimmtheit zu 
bejahen, so ist die Genehmigung unter Angabe der Gründe zu versagen. Gegen diese Ver- 
sagung steht dem Ansuchenden binnen zehn Tagen Recurs an die Kreisdirection zu. Gegen 
die Entschließung der letzteren kann binnen gleicher Frist Recurs an das Ministerium des Innern 
eingewendet werden, bei dessen Entscheidung es bewendet. 
&26. Ist aus der Prüfung nach 6 25 die Unzulässigkeit der Anlage nicht sofort erkenn= Fortsetzung. 
bar, so hat die Behörde in dem für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgeschriebenen Amts- 
blatte die Absicht des Gesuchstellers bekannt zu machen und Jedermann aufzufordern, innerhalb 
einer für alle nicht auf Privatrechtstiteln beruhenden Einsprüche präclusiven Frist von vier 
Wochen etwaige Einwendungen anzubringen. 
&27. Die mit Ablauf der § 26 gesetzten Frist zu fassende Entschließung der Behörde Fortsetzung. 
ist dem Unternehmer und dem Widersprechenden bekannt zu machen. Beiden Theilen stehen 
dagegen die im § 25 geordneten Rechtsmittel zu. 
& S. Die Kosten der Bekanntmachung und des weiteren Verfahrens hat der Unter-= Kosten. 
nehmer zu tragen, soweit sie nicht durch unbegründete Einwendungen erwachsen, in welchem 
Falle die Behörde die Kosten dem Widersprechenden, soweit er sie veranlaßt hat, auflegen kann.
	        
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