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Ausnahme rechtfertigen, in kleinem Maaßstabe betriebene Gewerbe der in diesem Paragraphen
bezeichneten Arten für den betreffenden Ort von den Vorschriften dieses Paragraphen zu entbinden.
& 23. Das Ministerium des Innern ist befugt, für einzelne Kategorien der im § 22 Vorbehalt der
erwähnten Anlagen allgemeine Vorschriften zu erlassen über die örtlichen Verhältnisse, Eoemien
unter denen sie unbedingt unzulässig und über die Bedingungen, an welche die Ausführung der
Anlage und der Betrieb im Allgemeinen zu knüpfen sind, dabei auch besondere Organe für die
Prüfung und Beaufsichtigung solcher Anlagen zu bezeichnen. Auch ist es zulässig, durch orts-
statutarische, von der Regierungsbehörde zu bestätigende Bestimmungen gewisse Ortstheile zu
bezeichnen, in denen alle oder einzelne der § 22 erwähnten Anlagen gar nicht oder nur unter
geeigneten Beschränkungen errichtet werden dürfen. Die bereits bestehenden Vorschriften dieser
Art bleiben in Kraft.
&24. Vor Ausführung einer der im §& 22 bezeichneten Anlagen ist die Genehmigung Verfahren bei
bei der Ortsobrigkeit unter Einreichung der nöthigen Situationspläne, Bauzeichnungen und der Genehmig-
Erläuterungen nachzusuchen.
6* 25. Die Ortsobrigkeit — oder die durch besondere Anordnungen für einzelne Gattun= Fortsetzung.
gen von Anlagen bestimmte andere Behörde, an welche das Gesuch solchenfalls abzugeben ist —
hat ohne Zeitverlust unter Zuziehung Sachverständiger zu prüfen, ob die Anlage an dem
gegebenen Orte und in der gebetenen Weise den etwa vorhandenen besonderen Vorschriften
(§ 23) widerspreche oder sonst mit Gefahren für Gesundheit oder Leben oder anderen aus
sicherheits= und wohlfahrtspolizeilichen Gründen nicht zu duldenden Nachtheilen für die Um-
gebung oder die zu beschäftigenden Arbeiter verbunden ist. Ist dieß mit Bestimmtheit zu
bejahen, so ist die Genehmigung unter Angabe der Gründe zu versagen. Gegen diese Ver-
sagung steht dem Ansuchenden binnen zehn Tagen Recurs an die Kreisdirection zu. Gegen
die Entschließung der letzteren kann binnen gleicher Frist Recurs an das Ministerium des Innern
eingewendet werden, bei dessen Entscheidung es bewendet.
&26. Ist aus der Prüfung nach 6 25 die Unzulässigkeit der Anlage nicht sofort erkenn= Fortsetzung.
bar, so hat die Behörde in dem für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgeschriebenen Amts-
blatte die Absicht des Gesuchstellers bekannt zu machen und Jedermann aufzufordern, innerhalb
einer für alle nicht auf Privatrechtstiteln beruhenden Einsprüche präclusiven Frist von vier
Wochen etwaige Einwendungen anzubringen.
&27. Die mit Ablauf der § 26 gesetzten Frist zu fassende Entschließung der Behörde Fortsetzung.
ist dem Unternehmer und dem Widersprechenden bekannt zu machen. Beiden Theilen stehen
dagegen die im § 25 geordneten Rechtsmittel zu.
& S. Die Kosten der Bekanntmachung und des weiteren Verfahrens hat der Unter-= Kosten.
nehmer zu tragen, soweit sie nicht durch unbegründete Einwendungen erwachsen, in welchem
Falle die Behörde die Kosten dem Widersprechenden, soweit er sie veranlaßt hat, auflegen kann.