(195 )
#s#34. Jede wesentliche Erweiterung einer unter § 22 fallenden Gewerbsanlage, sowie Erweiterung
jede wesentliche Veränderung derselben in Anlage oder Betrieb, ist der ersten Errichtung gleich und Veränder-
ung von Ge-
zu achten und eben so zu behandeln. werbsanlager.
35. Vorrichtungen zu Benutzung von Wasserkräften bedürfen zur ersten Anlage Wasserkräfte.
und zu jeder, das Maaß der Wasserbenutzung oder die Art der Wasserableitung abändernden,
späteren Veränderung der Genehmigung der Verwaltungsbehörde.
Wird eine Anlage dieser Art ohne Genehmigung ausgeführt oder abgeändert, so leiden
die Bestimmungen im § 31 analoge Anwendung.
&36. Die Anlage von Windmühlen in der unmittelbaren Nähe öffentlicher Wege Windmühlen.
kann untersagt werden.
Auf bereits bestehende oder nach Erlaß dieses Gesetzes angelegte Windmühlen leiden die
Vorschriften des § 32 ebenfalls Anwendung.
* 37. Solche Gewerbe, deren Ausübung mit ungewöhnlichem Lärme verknüpft ist, Lärmende Ge-
dürfen in der Nähe von Kirchen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen öffentlichen Gebäuden, werbe.
deren bestimmungsmäßige Benutzung dadurch gestört werden würde, entweder gar nicht, oder
nur unter den geeigneten Beschränkungen in Betrieb gesetzt werden.
Die im § 23 ausgesprochene Zulässigkeit ortsstatutarischer Bestimmungen findet auch
hier Statt.
&38. Wer ein freies Gewerbe vor Empfang der & 7 gedachten Bescheinigung betreibt, Strafen für
verfällt in eine Geldstrafe bis zu zehn Thalern. unbesugten
. 3 3r 3 ,„ 1 5 b 1
Wer ein an Concession oder örtliche Regulirung oder Nachweis der Befähigung gebundenes Gewerte "
Gewerbe betreibt, ohne Concession oder Erlaubniß der Ortsobrigkeit erlangt, oder die Be-
fähigung nachgewiesen zu haben, ingleichen, wer den wegen Anlage von Windmühlen oder
wegen des Betriebs lärmender Gewerbe nach §§ 36 und 37 erlassenen Anordnungen der
Obrigkeit zuwiderhandelt, ist — neben der zu verfügenden Einstellung des Betriebs — mit
Geld bis zu fünfzig Thalern zu bestrafen.
Diese Strafe ist insbesondere verwirkt von Jedem, welcher, ohne eine Schankconcession
zu besitzen, Bier, Wein, Branntwein oder andere Spirituosen zum sofortigen Genusse in
seinem Locale verkauft.
Wer ein Gewerbe im Umherziehen betreibt, ohne im Besitze der 6 11 vorgeschriebenen
Erlaubniß zu sein, verfällt in Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern und nach Befinden Confis-
cation der Waare, welche er bei sich führt.
Wer eine der in §& 22 und 35 bezeichneten Anlagen ausführt, oder wesentlich verändert,
ohne die Genehmigung der Obrigkeit abzuwarten, verfällt in eine Strafe von fünfundzwanzig
bis dreihundert Thalern.
1861. 31