Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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41. Concessionen gelten als erledigt, wenn innerhalb eines Jahres nach der Er- 
theilung oder nach dem in der Concessionsurkunde für die Ausführung etwa bestimmten späteren 
Zeitpunkte die Ausübung nicht begonnen und eine Fristverlängerung bei der Concessionsbehörde 
nicht ausgewirkt worden ist. 
Concessionen erlöschen durch zweijährigen Nichtgebrauch. 
&42.Jede Concession kann, abgesehen von den § 39 gedachten Fällen, zurückgezogen 
werden, 
wenn der Concessionar die bei Ertheilung der Concession vorausgesetzte persönliche 
Qualification verliert, 
wenn die Behörde bei Ertheilung der Concession über die thatsächlichen Verhältnisse 
getäuscht worden ist, 
wenn der Concessionar die Concessionsbedingungen ganz oder theilweise nicht erfüllt. 
Dritter Abschnitt. 
Umfang und Ausübung der Rechte selbstständiger Gewerbtreibenden. 
843. Verbietungsrechte (das heißt Rechte, Andere von dem Betriebe eines be- 
stimmten Gewerbes, oder der Anfertigung, oder dem Verkaufe gewisser Gegenstände in einem 
gewissen Orte oder Bezirke oder im ganzen Lande auszuschließen), finden ferner nicht Statt, 
können auch künftig weder verliehen noch durch Verjährung gewonnen werden. 
Für welche der vorstehend aufgehobenen Verbietungsrechte und in welcher Weise Ent- 
schädigung gewährt werden soll, bestimmt ein besonderes Gesetz. 
Die Rechte auf ausschließliche Vervielfältigung von Werken der Literatur und Kunst, so- 
wie auf ausschließliche Benutzung von Erfindungen, Mustern und Fabrikzeichen werden hier- 
durch nicht berührt. 
Rücksichtlich der Aufhebung des Mahlzwanges bewendet es bei der bestehenden Gesetz- 
gebung. 
Der städtische Brauurbar in seinen § 2 unter a und b des Gesetzes vom 2 7 sten März 
1838 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1838, Seite 277) aufrecht erhaltenen 
Bestandtheilen besteht bis auf Weiteres fort. Die Braugenossenschaften können Veränder- 
ungen der Verfassung und der Art der Ausübung ihres Braurechts durch einfache Mehrheit 
beschließen. 
Es bewendet ferner bei § 20 des Gesetzes vom 2 7sten März 1838, die Aufhebung der 
Bierverlagsrechte einzelner Lanobrauereien auf Antrag der Verpflichteten betreffend. 
44. Der Besitz eines Realrechts befreit den Inhaber nicht von der Verpflichtung, 
diejenigen besonderen persönlichen Eigenschaften, welche das Gesetz vorschreibt, oder welche nach 
31* 
Erledigung 
und 
Erlöschen der 
Concessionen. 
Zurückziehung 
der 
Concessionen. 
Aufhebung 
aller 
Verbietungs- 
rechte. 
Nealrechte.
	        
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