Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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der Natur des Gewerbes bei Ertheilung der Realconcession vorauszusetzen waren, nachzuweisen. 
Besitzt er diese nicht, so kann er das Gewerbe nur durch einen qualificirten Stellvertreter oder 
Pachter ausüben (vergl. 8 45). 
Stellvertreter 45. Jeder zum selbstständigen Gewerbebetriebe Berechtigte kann sein Gewerbe auch 
und Pächter, durch einen Stellvertreter oder Pachter ausüben lassen. Auf die Pächter oder Stellvertreter 
leiden die Vorschriften wegen der Geschäftsführer im § 20 dergestalt Anwendung, daß die 
Entziehung des Rechts zum Gewerbebetriebe wegen Handlungen der Stellvertreter oder 
Pächter unter den dort ausgesprochenen Voraussetzungen nicht blos gegen juristische Personen, 
sondern gegen jeden dispositionsfähigen Gewerbsinhaber ausgesprochen werden kann. 
Vechäliniß der & 46. Das Verhältniß der Gewerbtreibenden zur Gemeinde des gewählten Wohnorts 
Gewerbtrei= richtet sich nach den einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen. 
benden ur Ge- Abgaben für die Berechtigung zum Gewerbebetriebe dürfen vom Staate oder von den 
Gemeinden nur von den § 8 unter 2 und 5 und §& 13 unter 2 genannten Gewerben er- 
hoben werden. 
Vorbehalt der &47.Jeder Gewerbtreibende unterliegt rücksichtlich der Wahl der Oertlichkeit, der Be- 
allgemeinen schaffenheit der Anlage und der Art des Betriebs den durch die Landesgesetzgebung wegen der 
Holjzei- und Sonntagsfeier, wegen Maaß und Gewicht, wegen Ausübung der Regalien, wegen der Steuern 
schriften. und Abgaben, sowie den durch die allgemein oder örtlich geltenden sicherheits-, bau-, steuer= und 
wohlfahrtspolizeilichen Vorschriften begründeten Beschränkungen. 
Mehrere Werk- #m648. Die Ausübung eines freien Gewerbes kann durch denselben Unternehmer an ver- 
stätten und Ver= schiedenen Orten des Landes erfolgen. 
kaufslocale, 
Commadditen. Es ist jedoch an denjenigen Orten, wo der Unternehmer nicht selbst wohnt, dem Zweig- 
geschäfte (Commandite) ein Stellvertreter (I 45) vorzusetzen. 
Zweiggeschäfte dieser Art sind bei der Obrigkeit des Orts, an welchem sie sich befinden, 
nach § 5 anzumelden. 
Ein und derselbe Gewerbtreibende darf an demselben Orte für dieselben Artikel nur eine 
Einzelverkaufsstelle, außer derjenigen an der Werkstelle, besitzen. 
Wegfall äum. K 49. Jeder Gewerbtreibende darf von seinem Wohnorte aus seine Erzeugnisse an jeden 
licher Bee anderen Ort des Landes abliefern und daselbst aufstellen, oder seine Gewerbsarbeiten bei den 
schränkungen. Kunden selbst oder durch seine Arbeiter ausführen, auch Bestellungen selbst oder durch Beauf- 
tragte sammeln, mit Ausnahme des Subscribentensammelns (vergl. §& 8). 
Gleichzeitiger #50. Die Vereinigung verschiedener Gewerbe in der Person eines und desselben Unter- 
beiwieb mehre, nehmers unterliegt keiner Beschränkung. Ebensowenig die Vereinigung verschiedener Gewerb- 
Freie Associa- treibender zu gemeinschaftlichem Geschäftsbetriebe. Soweit hierbei nach §## 8 und 16 per- 
tion.
	        
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