Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Oertliche oder zeitliche Beschränkungen rücksichtlich der Personen, an welche verkauft wer- 
den darf, sind unzulässig. 
Messen und *55. Messen und Jahrmärkte, d. h. Märkte, zu denen In= und Ausländer mit 
Jahrmärlte. Waaren aller Art ohne Beschränkung zuzulassen sind, bedürfen zu ihrer Einführung der Ge- 
nehmigung des Ministeriums des Innern. 
Weihnachtsmärkte, soweit sie nur für Einheimische und einen durch Ortsherkommen 
festgestellten Kreis von Auswärtigen bestimmt sind, gehören zur Competenz der Ortsobrigkeit. 
Zahl der Jahr- & 56. Künftig sollen in keiner Stadt und keinem Orte unter 10,000 Einwohnern 
märkte. mehr als zwei, in keiner größeren Stadt mehr als drei Jahrmärkte jährlich abgehalten werden. 
Die Durchführung dieses Grundsatzes durch Verminderung der dermalen bestehenden Jahr- 
märkte, nach Befinden bei verlängerter Dauer der einzelnen, ist binnen längstens zehn Jahren 
nach Publication dieses Gesetzes zu vollenden. 
Jahrmarkts- &57. Die Art und Weise des Verkehrs auf Jahrmärkten (die Jahrmarktsordnung) 
ordnung. ist Gegenstand ortsobrigkeitlicher Regulirung. 
Rücksichtlich der Dauer des Feilhaltens während des Jahrmarktes darf zwischen Ein- 
heimischen und Auswärtigen oder zwischen Gewerbtreibenden verschiedener Gattung kein Unter- 
schied gemacht werden. Besondere Vormärkte für den Grossoverkehr oder einzelne Artikel 
sind dadurch nicht ausgeschlossen. 
Stättegelder. 58. Von den auf Märkten (§& 54 und 55) Feilhaltenden dürfen als Entschädigung 
für die herzustellenden Einrichtungen und für Handhabung der Marktpolizei angemessene Stand- 
oder Stättegelder erhoben werden. Dabei darf ein Unterschied zwischen Ausländern und In- 
ländern nicht gemacht werden. Der Tarif und die Hinterziehungsstrafen sind gehörig bekannt 
zu machen. 
Fünfter Abschnitt. 
Vom gewerblichen Hülfspersonale. 
Freiheit der 59. Jeder Gewerbtreibende ist in der Wahl seines Arbeits= und Hülfspersonals, vor- 
„Wahr den behältlich der Bestimmungen dieses Gesetzes über das Lehrlingsverhältniß und die Verwendung 
dsepersona von Kindern zu Gewerbsarbeiten, unbeschränkt. 
einbarung mit Die Rechtsverhältnisse zwischen den Gewerbtreibenden und ihren Gehülfen, Arbeitern und 
demselben. Lehrlingen unterliegen, soweit nicht in Folgendem ausdrückliche Beschränkungen angeordnet sind, 
der freien Vereinbarung und sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurtheilen. 
Außhebung des 6 60. Das Wandern der Gesellen und Gewerbsgehülfen ist nicht mehr Gegenstand ge- 
setzlicher oder statutarischer Verpflichtung. Der Herbergszwang ist aufgehoben. 
zwanges. 
Arbeitsbücher. & 61. Für Arbeiter und Gehülfen der Gewerbtreibenden werden Arbeitsbücher ein- 
geführt, welche dazu bestimmt sind, die Nachweise darüber aufzunehmen, bei welchen Arbeits-
	        
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