Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Annahme von & 7 Eine Beschränkung der Annahme von Lehrlingen findet nicht Statt. 
Lehrlingen. Vor Beendigung der gesetzlichen Schulzeit darf (mit Ausnahme der Schornsteinfeger) kein 
Lehrling angenommen werden. 
Die Annahme unmündiger Lehrlinge ist nach dem ersten Absatze von & 64 zu beurtheilen. 
Unter den im letzten Absatze von § 62 ausgesprochenen Voraussetzungen kann einem Ge- 
werbtreibenden die fernere Annahme unmündiger Lehrlinge untersagt werden. 
Lehrvertrag. &79. Die Annahme von Lehrlingen hat auf Grund eines die Bedingungen dieser An- 
nahme und insbesondere die Dauer der Lehrzeit festsetzenden Vertrags zu geschehen. 
Der Lehrvertrag ist Sache der freien Vereinbarung, darf aber keine den Gesetzen und Ver- 
ordnungen zuwiderlaufende Bestimmungen enthalten. 
Lehrverträge Minderjähriger mit Gewerbtreibenden, welche keiner Innung (§ 88) angehö- 
ren, sind vor der Ortsobrigkeit abzuschließen, bei Vermeidung der im ersten Absatze von § 38 
angedrohten Strafe. 
Gegenseitige 6 0. Lehrlinge sind ihrem Lehrherrn Achtung und Gehorsam schuldig. Solche Lehrlinge, 
LEiaibnen * welche bei dem Lehrherrn in Kost und Wohnung stehen, sind auch der bäuslichen Zucht des Lehr- 
des Lehrherrn. herrn unterworfen. 
Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling nach Vermögen in allen Arbeiten desjenigen 
Gewerbes, zu dessen Erlernung er ihn angenommen hat, zu unterweisen oder durch geeignete 
Gehülfen unterweisen zu lassen und denselben zu häuslichen Verrichtungen, sowie zu anderen 
Dienstleistungen nur so weit zu benutzen, als dieß ohne Beeinträchtigung des Hauptzwecks 
geschehen kann. Er hat den Lehrling zu sittlichem Lebenswandel und zum Besuche der Kirche 
seiner Confession anzuhalten, demselben auch, wenn eine gewerbliche Fortbildungs= oder Sonn- 
tagsschule am Orte sich befindet, Zeit zum Besuche einer derselben zu lassen. 
Probezeit. 8 81. Ist in dem Lehrvertrage eine Probezeit bedungen, innerhalb deren beiden Theilen 
der Rücktritt freisteht, so wird, wenn nach Ablauf derselben die Lehre fortgesetzt wird, die Probe- 
zeit in die bedungene Lehrzeit eingerechnet. 
Aufhebung des # 2. Vor Beenvigung der bedungenen Lehrzeit kann, abgesehen von weitergehenden 
Lehrvertrags. contractlichen Verabredungen, der Lehrvertrag einseitig aufgehoben werden: 
A. von Seiten des Lehrherrn: 
a) in den Fällen §& 66 a, c, d, e; 
b) wenn der Lehrling länger als sechs Wochen von einer, nicht durch die Arbeit 
selbst entstandenen Krankheit an der Arbeit verhindert wird; 
IC) wenn der Lehrling entläuft; 
d) wenn der Lehrling sich beharrlich faul, oder ungehorsam, oder liederlich, oder zu 
Erlernung des Gewerbes unfähig zeigt; in diesen Fällen jedoch nur, nachdem 
der Versuch einer Besserung und einer Verständigung mit den Angehörigen des 
Lehrlings fruchtlos abgelaufen ist.
	        
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