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B. von Seiten des Lehrlings oder seiner rechtlichen Vertreter:
a) in den Fällen § 67a, e und t;
b) wenn er vom Lehrmeister thätlich gemißhandelt oder in einer nach diesem Ge-
setze unzulässigen Weise gestraft wird;
C) wenn der Lehrmeister seinen Wohnort verändert;
d) wenn der Lehrmeister seinen Verpflichtungen nach § 80 nicht nachkommt;
e) wenn der Lehrmeister des Rechts zur Aufnahme unmündiger Lehrlinge verlustig
erklärt (I 78), oder sein Gewerbebetrieb eingestellt wird.
3.Gegen den Willen seiner rechtlichen Vertreter (oder gegen seinen eigenen Willen, Unzulässigkeit
wenn er bereits mündig war) kann ein Lehrling, welcher die Lehre vor Beendigung der Lehrzeit des Zwangs zur
. . ». - . Z„ Fortsetzung der
verläßt, nicht zu Vollendung der Lehrzeit genöthigt werden. Dem Lehrherrn bleibt die Aus- Lehre.
führung seines etwaigen Entschädigungsanspruchs vorbehalten.
Auf Lehrlinge, welche, ohne nach § 82 dazu berechtigt zu sein, eigenmächtig die Lehre ver-
lassen, leiret jedoch die Strafbestimmung am Schlusse des § 67 ebenfalls Anwendung.
8 84.. Wenn nichts Besonderes ausgemacht ist, so wird von dem für die ganze Lehrzeit Repartition des
bedungenen Lehrgelde für das erste Lehrjahr doppelt so viel gerechnet, als für jedes der folgenden. Lehrgelres.
# 85. Bei Auflösung des Lehrverhältnisses kann der Lehrling über die Dauer der Lehr= Lehrzeugniß.
zeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie über sein Be-
tragen ein Zeugniß vom Lehrherrn fordern.
& 86. Auf kaufmännisches Comptoir= und Hülfspersonal und kaufmännische Lehrlinge Kaufmänn-
leiden nur die Bestimmungen §§ 59, 64 bis 67 (soweit hierin durch das Handelsrecht nicht che fe
etwas Anderes bestimmt wird), 72, 77 bis 85 Anwendung.
Sechster Abschnitt.
Von den Vereinigungen und Genossenschaften der Gewerbtreibenden und von
gemeinnützigen Anstalten.
887. Die Vereinigungen der unter die Bestimmungen des Gesetzes fallenden Gewerb= Gewerbliche
treibenden sind entweder ereine un
A. freie Vereine, auf welche blos die Vorschriften der Gesetzgebung über das Vereins= schaften.
und Versammlungsrecht Anwendung leiden,
oder
B. gewerbliche Genossenschaften im engeren Sinne — Innungen.
&. Gewerbliche Genossenschaften im engeren Sinne — Innungen — sind Ver= Innnngen.
einigungen selbstständiger Gewerbtreibenden eines und desselben oder mehrerer verwandter Ge-