Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(209 ) 
Inwieweit es zur Verhandlung und Beschlußfassung über gewisse Gegenstände künftig noch 
der Mitwirkung eines obrigkeitlichen Deputirten oder einer nachträglichen Bestätigung des ge— 
faßten Beschlusses durch die Obrigkeit bedürfen soll, hat das Innungsstatut zu bestimmen. 
(93. Zu Beschlüssen einer Innung genügt im Allgemeinen die einfache Stimmenmehr- Fortsetzung. 
» Auflösung und 
heit. Dagegen erfordern Beschlüsse Vereinigung 
a) über die Vereinigung einer Innung mit einer oder mehreren anderen zu einer Ge= der Innungen. 
nossenschaft, 
b) über gänzliche Auflösung eines Innungsverbandes, 
C) über Statutenveränderungen 
eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen in einer statutenmäßig und unter Angabe des 
Gegenstandes der Beschlußfassung berufenen Generalversammlung. 
6é 94. Der Ausführung eines nach § 93 a und b gefaßten Beschlusses hat die Ordnung Fortsetzung. 
2 * "“ "„ 5„½ " 19 
der Vermögensverhältnisse der Innung mit besonderer Berücksichtigung der etwa vorhandenen rN 
Passiven vorauszugehen. 
der Auflösung. 
Das nach Abzug der letzteren übrigbleibende Vermögen darf in keinem Falle unter die 
Mitglieder vertheilt werden. 
Löst sich eine Innung auf, ohne sich mit einer anderen zu vereinigen, so fällt jenes Ver- 
mögen der Gemeinde des Innungssitzes mit der Verpflichtung zu, zunächst, soweit solches zu- 
reicht, für fortdauernde Erfüllung der die Innung selbst überdauernden Verbindlichkeiten und 
für Erhaltung der von der Innung begründeten gemeinnützigen Anstalten zu sorgen. 
#95. Innnngen, deren Mitgliederzahl bis unter drei herabgesunken ist, sind aufzulösen. Absterben der 
Hinsichtlich der Ordnung der Vermögensverhältnisse ist solchenfalls den Bestimmungen Innung. 
§ 94 nachzugehen. 
6# 96. Die bei Publication dieses Gesetzes vorhandenen Innungen bestehen als gewerb= Fortbestehen 
liche Genossenschaften im Sinne dieses Gesetzes (§ 87 B. ) fort. der alten 
nuungen. 
Die wegen dieser in den §9§ 88 bis 95 aufgestellten Grundsätze und getroffenen Be- dnnuns 
stimmungen leiden auf jene Innungen gleichmäßige Anwendung und treten für dieselben ohne 
Weiteres in Wirksamkeit. 
Die ihnen verliehenen Specialartikel bleiben, bis zu einer von der Innung selbst zu be— 
schließenden oder auch von Aufsichtswegen anzuordnenden Revision und Abänderung derselben 
als Innungsstatut (§ 89) in Gültigkeit, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes 
nicht im Widerspruche stehen. 
Die zur Ueberleitung der zeitherigen Innungsverfassung in diese neue Ordnung der Dinge 
sonst erforderlichen Verfügungen und Bestimmungen erfolgen im Verordnungswege.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.