Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Zustellung an gerechnet, seine Einwendung dagegen schriftlich oder mündlich anzu- 
bringen habe, daß aber, falls in dieser Frist eine Einwendung nicht erfolge, die 
Strafverfügung Rechtskraft erlangen und gegen ihn vollstreckt werden würde. 
Wird in der zehntägigen Frist eine Einwendung erhoben, so tritt die Strafverfügung 
ihrem ganzen Umfange nach außer Kraft. Vielmehr hat solchenfalls die Behörde das regelmäßige 
Verfahren einzuleiten, ist jedoch sodann im Falle der Verurtheilung des Bezüchtigten an die in 
der Strafverfügung festgesetzte Strafe, sowohl ihrer Art als ihrer Höhe nach, nicht gebunden. 
Wird dagegen in der zehntägigen Frist eine Einwendung nicht erhoben, so wird die 
Strafverfügung vollstreckkar. Gegen Ablauf der Frist kann, wenn der Bezüchtigte durch un- 
abweisbare Hindernisse abgehalten war, innerhalb derselben seine Einwendungen vorzubringen, 
binnen zehntägiger Frist, vom Wegfalle der Hindernisse an, Wiedereinsetzung nachgesucht werden. 
Ueber das Gesuch entscheidet die das Verfahren leitende Behörde. Gegen diese Entscheidung 
ist ein Recurs zulässig. 
109. Als Zwangsmittel zur Durchführung der in diesem Gesetze enthaltenen Ge= Zwangsmittel. 
bote und Verbote und ihrer darauf bezüglichen Anordnungen dürfen die Verwaltungsbehörden 
sich der Geldstrafen bis zu fünfhundert Thalern und des Gefängnißzwanges bis zu sechs 
Monaten bedienen, auch nach Maaßgabe des Falles mit Beschlagnahme von Waaren und 
Werkzeugen, Außerbetriebsetzung von Maschinen, Schließung von Werkstätten und Verkaufs- 
localen verfahren. 
* 110. Durch besonderes Gesetz soll Bestimmung darüber getroffen werden, unter Gewerbege- 
welchen Voraussetzungen zu Ansübung der den Verwaltungsbehörden nach 88 101 und 104 reichte. 
zustehenden richterlichen und beziehendlich Strafgewalt besondere aus einem rechtskundigen 
Vorstande und stimmberechtigten Beisitzern aus dem Gewerbestande zusammengesetzte Behörden 
— Gewerbegerichte — gebildet werden sollen. 
111. Wenn sich die Parteien von der Verwaltungsbehörde oder dem Gewerbege= Vollstreckbar- 
richte über einen, in Gemäßheit § 104 bei demselben angebrachten Anspruch vergleichen, so leit ven Ver- 
hat der gehörig protocollirte Vergleich auch hier alle Wirkungen einer rechtskräftigen Entscheidung, eleichen- 
dergestalt, daß auf Grund desselben von dem zuständigen Gerichte das Vollstreckungsverfahren 
nach dem Gesetze vom 2 Ssten Februar 1838 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1838, Seite 
760, § 4 bis mit § 84, einzuleiten ist. 
Achter Abschnitt. 
Handels= und Gewerbekammern. 
112. In den als Mittelpunkte der Gewerbe oder des Handels dazu geeigneten Orten Allgemeine Be- 
sollen für die zugleich zu bezeichnenden Bezirke Handels= und Gewerbekammern einge- mungen. 
richtet werden. 
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