( 214)
Abtheilungen 113. Jede derselben besteht aus zwei Abtheilungen:
und Mitglie— a) der Handelskammer für Handel und Fabriken,
detzaht. b) der Gewerbekammer für die nicht in diese Kategorie gehörenden Gewerbe.
Jede Abtheilung zählt 9 bis 15 Mitglieder.
Stimm= und 114. Für die Handelskammerabtheilung sind:
Woiaieh- A. stimmberechtigt alle Kaufleute und Fabrikanten des Bezirks, welche:
Handelskam- a) eine nach den bestehenden Bestimmungen angemeldete Firma besitzen,
mer. b) dreißig Jahre alt sind,
c) seit mindestens drei Jahren im Bezirke ein Geschäft selbstständig besessen oder mit-
besessen haben und noch besitzen,
d) im Besitze des persönlichen Stimmrechts nach §6 73 und 74 der allgemeinen
Städteordnung und dem Erläuterungsgesetze vom 7ten December 1837 oder nach
29 der Landgemeindeordnung sich befinden oder doch dasselbe besitzen würden,
wenn sie Bürger oder ansässige Gemeindemitglieder wären;
B. wählbar als Wahlmann und Mitglied der Handelskammerabtheilung:
ü alle Kaufleute und Fabrikanten des Bezirks, welche den vorstehend unter à bis d
aufgestellten Bedingungen entsprechen und nächstdem im Gewerbesteuercataster
mit einem ordentlichen Gewerbesteuerbeitrage von mindestens zehn Thalern in
Ansatz gebracht sind.
Die Wahl erfolgt indirect nach räumlichen Wahlabtheilungen.
Die Vertreter der im Bezirke gelegenen fiscalischen und communlichen Gewerbsanlagen
wählen mit zu der Handelskammerabtheilung.
Von mehreren Theilhabern desselben Geschäfts kann nur einer Mitglied der Haudels-
kammer sein.
Stimm= und * 115. Für die Gewerbekammerabtheilung sind stimmberechtigt und wählbar alle selbst-
ahsberechyhh ständige Gewerb= und Handeltreibende des Bezirks, welche
werbekammer. a) keine angemeldete Firma besitzen,
b) den § 114 unter b bis d aufgestellten Bedingungen entsprechen,
c) Mitglieder einer Innung (6 87 B) oder, ohne dieß zu sein, in dem Gewerbe-
stenercataster mit einem ordentlichen Gewerbesteuerbeitrage von mindestens einem
Thaler aufgenommen sind.
Auch hier erfolgt die Wahl indirect nach räumlichen Wahlabtheilungen.
Wahlperiode. 116. Die Wahlen erfolgen auf sechs Jahre; alle drei Jahre wird die Hälfte er-
Ergänzung. neuert. Die Austretenden sind sofort wieder wählbar. In der Zwischenzeit durch Tod oder
Verlust der Wählbarkeit (I 114 und 115) eintretende Vacanzen werden durch Wahl der