Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Wegen des hiernach noch Fehlenden hat die Gemeinde vorschußweise einzutreten. Zur Wieder- 
erlangung dieses Vorschusses kann sie jedoch 
1) die ihr nach § 94 des Gewerbegesetzes zufallenden, nach Erfüllung der dort vor- 
behaltenen Verbindlichkeiten übrig bleibenden Theile vom Vermögen aufgelöster 
Innungen mit verwenden und demnächst sind 
2) die Gewerbtreibenden derjenigen Kategorien, auf welche sich die aufgehobenen Ver- 
bietungsrechte bezogen, gleichviel ob sie selbst im Besitze eines Realrechts waren oder 
nicht, und welche ihr Gewerbe innerhalb des betreffenden Stadtgemeindebezirks, sei 
es auch nur vermittelst fester, unausgesetzt offener Verkaufsstellen, ausüben, ver- 
pflichtet, an die Stadtcasse Beiträge zu bezahlen, deren Gesammtbetrag während 
des bis zum Ablaufe der Tilgungsfrist (§ 11) inneliegenden Zeitraums in keinem 
Falle den Betrag von zwei und zweidrittel Procent des Entschädigungscapitals für 
das Jahr übersteigen darf. Diese Beiträge können bestehen 
a) in angemessenen Einkaufsgeldern der neu eintretenden Gewerbtreibenden 
und 
b) in jährlichen Beiträgen aller Betheiligten 
eines und desselben betreffenden Gewerbes. Für jede hierbei in Frage kommende 
Stadtgemeinde ist deshalb ein von der Regierungsbehörde zu genehmigendes Regu- 
lativ aufzustellen. 
&13. Sind an dem Rechte oder an den Grundstücken, mit welchen das Recht verbunden 
ist, Hypotheken bestellt, so sind die Capitalzahlungen der Hypothekenbehörde zu übergeben, welche 
das Interesse der hypothekarischen Gläubiger nach den Vorschriften im § 171 fg. des Ab- 
lösungsgesetzes vom 1 7ten März 1832 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1832, Seite 211) 
und der Verordnung vom 31 sten Juli 1837 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1837, Seite 75) 
wahrzunehmen hat. 
Haften auf dem Rechte, abgesehen von dem Grundstücke, mit welchem dasselbe verbunden 
ist, Ablosungsrenten für Reallasten oder andere Abentrichtungen, so sind die Capitalzahlungen 
zunächst zu Tilgung dieser Renten oder Beseitigung dieser Abentrichtungen zu verwenden. 
# 14. Differenzen über die Anwendung von §§ 10 bis 12 werden im Verwaltungs- 
wege erledigt. 
* 15. Die nach § 12 geordneten Beiträge werden rücksichtlich ihrer Einbringung wie 
öffentliche Abgaben behandelt. 
s16. Das Verfahren nach Maaßgabe dieses Gesetzes ist vor den Verwaltungsbehörden 
stempel= und kostenfrei. Die unvermeidlichen baaren Verläge werden von der Behörde, bei wel- 
cher sie erwachsen sind, übertragen.
	        
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