Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Der Vorsitzende wird durch Verordnung des Ministeriums des Innern ernannt. Die 
Ernennung der Beisitzer erfolgt durch Wahl der Gewerbtreibenden in folgender Weise. 
8 5. Zur Verwaltung des Beisitzeramtes sind für jedes Gewerbegericht innerhalb der 
ihm nach § 2 gesteckten Grenze alle männlichen Personen befähigt, welche sich als selbstständige 
Gewerbtreibende während der letzten drei Jahre oder als Arbeitsnehmer während der letzten zwei 
Jahre im Bezirke wesentlich aufgehalten haben und übrigens den § 114 des Gewerbegesetzes 
unter b und d bemerkten Erfordernissen zu genügen vermögen. 
Zweifel über die Befähigung werden zunächst von dem § 6 gedachten Wahlcommissar, in 
letzter Instanz durch die Regierungsbehörde entschieden. 
Verliert ein Mitglied während der Zeit der Theilnahme am Gewerbegerichte eine der Eigen- 
schaften, die zu seiner Wahl erforderlich waren, so hat dasselbe auszutreten. 
§6. Die Beisitzer werden von den nach § 5 dazu befähigten Personen, und zwar sowohl 
von den Arbeitsgebern als von den Arbeitsnehmern besonders, aus ihrer Mitte gewählt. 
Durch die Einsetzungsverordnung (§ 2) kann bestimmt werden, daß auch in dem Falle, 
wenn das Gewerbegericht für alle Gewerbe des Bezirks bestellt werden soll, dennoch für gewisse 
Gewerbe eine besondere Wahl stattfinde. 
Die Zahl der zu Wählenden, welchen eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern beizu- 
fügen, ist durch dieselbe Verordnung vorzuschreiben. 
Die Wahl erfolgt unter Leitung eines obrigkeitlichen Beamten jedesmal auf sechs Jahre. 
Wenn während der sechsjährigen Periode durch Einberufung von Stellvertretern die Zahl 
der Stellvertreter bis unter die Hälfte herabsinkt, so sollen sämmtliche Gewerbegerichtsmitglieder 
die Fehlenden aus dem Kreise der Wählbaren ergänzen. 
&ä7. Die Annahme der Wahl kann nur wegen vollendeten sechzigsten Lebensjahres, wegen 
Krankheit oder durch das Geschäft bedingter häufiger und anhaltender Abwesenheit abgelehnt, 
aus gleichen Gründen kann auch das Amt später niedergelegt werden. 
Ueber das Vorhandensein statthafter Gründe ist nach der Bestimmung im § 5 am Ende 
zu entscheiden, nach erfolgter Constituirung des Gewerbegerichts von letzterem in erster Instanz 
in der nächsten nach & 12 constituirten Sitzung. 
Sollte die Verwaltung des Beisitzeramtes ohne gesetzlichen Grund beharrlich verweigert 
werden, so kann der Widerspenstige auf die Zeit, für die er gewählt worden, zu einer jährlichen 
Abentrichtung von höchstens zehn Thalern an die Sportelcasse des Gewerbegerichts, deren 
Höbe in jedem einzelnen Falle die Versammlung der Beisitzer (§ 9) zu bestimmen hat, an- 
gehalten werden. 
Wer bereits sechs Jahre Mitglied eines Gewerbegerichts gewesen ist, kann für die nächsten 
sechs Jahre ohne Angabe eines Grundes ablehnen. 
Das Beisitzeramt wird von den Arbeitsgebern unentgeldlich verwaltet. Auswärts 
vom Sitzungsorte wohnhafte Beisitzer sollen Reisevergütung, Arbeitsnehmer außerdem eine dem
	        
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