Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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es bei den Bestimmungen in §&8 7, 8 und 9 des Gesetzes vom 1 6ten Mai 1839 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt 1839, Seite 144). 
In Parteistreitigkeiten (6 3 Ssub a) ist überdieß den Vorschriften im § 104 des Ge- 
werbegesetzes nachzugehen. 
Hinsichtlich der Stempelsteuer leiden in Strafsachen vor den Gewerbegerichten die in an- 
deren Verwaltungsstrafsachen bestehenden Vorschriften Anwendung. 
16. Unser Ministerium des Innern ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt, 
und tritt dasselbe zugleich mit dem Gewerbegesetze in Wirksamkeit. 
Dresden, den 15ten October 1861. 
Johann. 
— Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
1# 
  
. 97) Verordnung, 
die Einführung des Gewerbegesetzes in der Oberlausitz betreffend; 
vom 15ten October 1861. 
Wag, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 206c. 
verordnen, nachdem die Provincialstände der Oberlausitz auf dem Landtage Walpurgis dieses 
Jahres ihre Zustimmung erklärt haben, wie folgt: 
& 1. Das Gewerbegesetz vom heutigen Tage nebst dem dazu gehörigen Entschädigungs- 
gesetze und dem Gesetze wegen Einführung von Gewerbegerichten treten auch in Unserem Mark- 
grafthume Oberlausitz mit dem 1sten Januar 1862 in Kraft. 
§5 2. Das Gewerbegesetz tritt an die Stelle der durch § 5 des Particularvertrags vom 
1 7ten November 1834 garantirten bisherigen besonderen Gewerbeverfassung der Oberlausitz, 
dergestalt, daß eine Beschränkung der in dem Gewerbegesetze festgestellten Gewerbefreiheit in 
der Oberlausitz auch künftig nicht ohne Zustimmung der Provincialstände eingeführt werden darf. 
& 3.Die zu den im § 1 genannten Gesetzen jetzt und künftig zu erlassenden Ausführ- 
ungsverordnungen haben ohne Weiteres auch für die Oberlausitz Gültigkeit. 
Dresden, den 15ten October 1861. 
Johann. 
6 Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Letzte Absendung: am 24sten October 1861. 
 
	        
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