Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Gesetz-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
11•. Stück vom Jahre 1861. 
  
  
  
& 98) Verordnung 
zu Ausführung des Gewerbegesetzes:; 
vom 15ten October 1861. 
Z Ausführung des Gewerbegesetzes vom heutigen Tage wird mit Allerhöchster Genehmigung 
andurch verordnet, wie folgt: 
1. Lehm, Kalk, Gyps und andere auf dem eignen Grund und Beoden gegrabene oder 
gebrochene Mineralien sind nicht als selbsterzeugtes landwirthschaftliches Rohmaterial 
anzusehen. Auf Ziegeleien, Kalköfen u. s. w. leiden daher & 22 fg. des Gewerbegesetzes auch 
dann Anwendung, wenn die Materialien nur von dem eignen Grund und Boden des Besitzers 
herrühren. 
Die Frage, ob ein Gewerbebetrieb als landwirthschaftliches Nebengewerbe anzusehen sei, 
ist danach zu beurtheilen, ob solcher in der Hauptsache 
a) unter Verwendung von landwirthschaftlichem Gesinde (worunter auch Brauerei- 
und Brennereiknechte zu zählen sind) und Tagelöhnern erfolgt, 
Eb) auf selbsterzeugte Rohstoffe gegründet ist. 
Einzelne Jahre, wo besondere Umstände einen stärkeren Zukauf fremden Materials nöthig 
machen, begründen für sich allein nicht die Unterwerfung der Anlage unter das Gewerbegesetz. 
Das Mandat vom 25sten Januar 1826, die Verordnung vom 2 Ssten Februar 1853, 
und das Oberamtspatent vom 29 sten Juni 1793, nicht minder § 24 des Gesetzes vom 
2 3sten März 1838 sind aufgehoben. 
Rücksichtlich der Dampfkesselanlagen, ferner der durch die Gesetzgebung über Branntwein- 
und Biersteuer gegebenen Vorschriften und Beschränkungen bewendet es, auch was landwirth- 
schaftliche Nebengewerbe anlangt, allenthalben bei den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen. 
Kohlensaure Wässer, welche keine Nachahmung natürlicher Mineralwässer sind, wie z. B. 
Sodawasser, kohlensaures Quellwasser, sind nicht als „Mineralwässer“ d trachten 
1861. 
  
Zu § 1 
des Gewerbe= 
gesetzes.
	        
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