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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
11•. Stück vom Jahre 1861.
& 98) Verordnung
zu Ausführung des Gewerbegesetzes:;
vom 15ten October 1861.
Z Ausführung des Gewerbegesetzes vom heutigen Tage wird mit Allerhöchster Genehmigung
andurch verordnet, wie folgt:
1. Lehm, Kalk, Gyps und andere auf dem eignen Grund und Beoden gegrabene oder
gebrochene Mineralien sind nicht als selbsterzeugtes landwirthschaftliches Rohmaterial
anzusehen. Auf Ziegeleien, Kalköfen u. s. w. leiden daher & 22 fg. des Gewerbegesetzes auch
dann Anwendung, wenn die Materialien nur von dem eignen Grund und Boden des Besitzers
herrühren.
Die Frage, ob ein Gewerbebetrieb als landwirthschaftliches Nebengewerbe anzusehen sei,
ist danach zu beurtheilen, ob solcher in der Hauptsache
a) unter Verwendung von landwirthschaftlichem Gesinde (worunter auch Brauerei-
und Brennereiknechte zu zählen sind) und Tagelöhnern erfolgt,
Eb) auf selbsterzeugte Rohstoffe gegründet ist.
Einzelne Jahre, wo besondere Umstände einen stärkeren Zukauf fremden Materials nöthig
machen, begründen für sich allein nicht die Unterwerfung der Anlage unter das Gewerbegesetz.
Das Mandat vom 25sten Januar 1826, die Verordnung vom 2 Ssten Februar 1853,
und das Oberamtspatent vom 29 sten Juni 1793, nicht minder § 24 des Gesetzes vom
2 3sten März 1838 sind aufgehoben.
Rücksichtlich der Dampfkesselanlagen, ferner der durch die Gesetzgebung über Branntwein-
und Biersteuer gegebenen Vorschriften und Beschränkungen bewendet es, auch was landwirth-
schaftliche Nebengewerbe anlangt, allenthalben bei den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen.
Kohlensaure Wässer, welche keine Nachahmung natürlicher Mineralwässer sind, wie z. B.
Sodawasser, kohlensaures Quellwasser, sind nicht als „Mineralwässer“ d trachten
1861.
Zu § 1
des Gewerbe=
gesetzes.