Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Zu § 2 
des Gewerbe- 
gesetzes. 
( 226 ) 
#.Rücksichtlich der Form, in welcher die im § 2 des Gewerbegesetzes angezogenen Be- 
stimmungen auf Gewerbebetriebe des Staatsfiscus oder einer der Hofhaltungen des Königlichen 
Hauses angewendet werden sollen, wird Folgendes festgesetzt: 
1) Eine Verpflichtung zur Anmeldung nach § 5 des Gewerbegesetzes findet nicht Statt. 
Die betreffende Ortsbehörde wird aber durch das Ministerium des Innern von jedem über 
den eignen Bedarf hinausgehenden Gewerbsetablissement der erwähnten Art in Kenntniß 
gesetzt werden. 
2) Handelt es sich um Anlagen der im §. 22 fg. des Gewerbegesetzes behandelten Art, 
so wird das Nöthige zuvörderst von den betheiligten Ministerien mit dem Ministerium des 
Innern verhandelt. Erst auf Anordnung des Letzteren ist sodann von der Ortsbehörde das 
§26 des Gewerbegesetzes angeordnete Edictalverfahren einzuleiten. Kommen in Folge dessen 
Widersprüche vor, welche die Ortsbehörde nicht durch unmittelbare Vernehmung mit den bezüg- 
lichen, mit der Ausführung der Anlage beauftragten Beamten zu erledigen und doch nicht als 
unbegründet zurückzuweisen vermag, oder welche privatrechtlicher Natur sind, so ist von ihr zur 
vorgesetzten Kreisdirection Bericht zu erstatten, welche sodann, wenn sie nicht ihrerseits den 
Widerspruch nach Prüfung der Sache zurückweisen zu müssen glaubt, sich, insofern für den 
einschlagenden fiscalischen Verwaltungszweig eine Mittelbehörde existirt, mit dieser in Ver- 
nehmung zu setzen, anderenfalls an das Ministerium des Innern Vortrag zu erstatten hat, 
damik durch unmittelbare Vernehmung mit dem betheiligten Ministerialdepartement der Gegen- 
stand seine Erledigung finde. Sind die erhobenen Widersprüche von der Behörde zurückgewiesen 
worden, so ist über, einen hiergegen eingewendeten Recurs von der Kreisdirection zu cognosciren 
und von derselben, wenn sie die Zurückweisung zu bestätigen Bedenken findet, das oben ange- 
ordnete Verfahren zu beobachten. 
Ist keine Einwendung erhoben, auch wegen keines zurückgewiesenen Widerspruchs recurrirt 
worden, so hat die Kreisdirection über diesen Erfolg des Edictalverfahrens Anzeige an das 
Ministerium des Innern zu erstatten. 
An die Stelle der in dem Gewerbegesetze vorgeschriebenen Genehmigung tritt die Erklär- 
ung des Ministeriums des Innern an das betreffende Ministerialdepartement, daß jeder Anstand 
erledigt sei. Von dieser Beendigung des Verfahrens ist die Ortsbehörde durch das Ministerium 
des Innern in Kenntniß zu setzen. 
Etwaige zwischen den Ministerien bei diesem Verfahren vereinbarte Abweichungen von 
dem ursprünglichen Plane oder für nöthig erachtete Vorkehrungen zu Beseitigung von Nach- 
theilen, treten an die Stelle der 6 30 und 31 des Gewerbegesetzes erwähnten Bedingungen. 
3) In jedem Falle wird dafür gesorgt werden, daß die Ortsbehörde Kenntniß von den 
Personen erlange, welchen die Leitung und Vertretung eines unter 2 des Gewerbegesetzes fal- 
lenden Gewerbebetriebs übertragen ist.
	        
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