Zu § 6
des Gewerbe-
gesetzes.
Zu S7
des Gewerbe-
gesetzes.
( 228)
und Schmiedearbeit zur Wagenfabrication, der Gerberei und Lederfärberei zur Handschuhfabrica-
tion u. s. w., oder die Ausdehnung einer Gerberei auf Verarbeitung der Lederabfälle und
dergleichen.)
Der Handel mit den Artikeln des angemeldeten Gewerbes ist stets im Gewerbe mit ein-
geschlossen.
Das Handelsgewerbe als selbstständiges Gewerbe ist für die Anmeldung als Ganzes zu
betrachten und führt die Aufnahme anderer Handelszweige oder Artikel die Nothwendigkeit
einer neuen Anmeldung nicht herbei.
& 4. Unter § 6 1 des Gewerbegesetzes gehören auch die weiblichen Handarbeiten des
Spinnens, Weißnähens, Stickens, Strickens, Waschens, Plättens u. s. w.
Unter § 6 3 fallen auch die sogenannten Hausindustriegewerbe der Weberei, Wirkerei,
Klöppelei, Stickerei, Strohflechterei u. s. f. in so weit, als der Betrieb derselben regelmäßig
nicht für eigne Rechnung, sondern nur gegen Lohn und ohne Verwendung von Gehülfen erfolgt.
Beschäftigung der eignen Familienglieder mit Nebenarbeiten, wie z. B. Spulen, Treiben,
Drehen u. s. w. ist nicht als Annahme von Gehülfen zu betrachten.
Ferner gehören hierher die Lohnschreiberei und ähnliche Beschäftigungen.
Die Bemerkung am Schlusse von § 3 dieser Verordnung hat auch hier Anwendung
zu leiden.
Das Einwerben in eine nach § 96 des Gewerbegesetzes fortbestehende oder nach 988 fg.
neu errichtete Innung befreit nicht von der Anmeldungspflicht.
&5. Die Anmeldung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
Bei der Anmeldung haben Inländer beizubringen:
wenn sie nicht schon bisher am Orte ihren bleibenden Wohnsitz gehabt haben, Heimath-
schein und Verhaltschein nach § 17 des Gesetzes vom 26sten November 1834
oder in Ermangelung des Heimathscheines wenigstens den Nachweis, daß von ihnen
die zu Erlangung eines solchen erforderlichen Schritte geschehen sind,
ferner, wenn sie schon vorher an irgend einem Orte des Inlandes ein selbstständiges
Gewerbe betrieben haben, den deshalb ertheilten Anmeldeschein oder sonstige darauf
bezügliche Bescheinigung; #
endlich, wenn nicht schon aus dem Besitze dieser Documente hervorgeht, daß sie das
nach § 3 des Gewerbegesetzes erforderliche Alter besitzen, den Tauf= oder Geburtsschein
oder den Nachweis über die nach § 4 des Gewerbegesetzes erlangte Dispensation.
Ausländer haben den Bestimmungen des Gesetzes vom 2ten Juli 1852 zu genügen
und nöthigenfalls das erforderliche Alter nachzuweisen.
Jeder Anmeldende hat ferner den von ihm beabsichtigten Gewerbebetrieb in dem Umfange,
wie er zunächst in seiner Absicht liegt, näher zu bezeichnen; auch anzugeben, welche Anlagen
er etwa zu errichten beabsichtigt.