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Patrimonialgerichtsbarkeit stand, die Gutsherrschaft mit ihrer Erklärung zu hören. Findet
Meinungsverschiedenheit Statt, so ist Bericht zur vorgesetzten Kreisdirection zu erstatten und
dieser die Entschließung zu überlassen. Die anzustellenden Erörterungen haben sich, wenn es
sich um Ertheilung einer Gasthofs= oder Schankconcession auf dem Lande handelt, jedenfalls
auch auf Befragung der Gemeindeorgane zu erstrecken.
Vor Ertheilung der Concession zum Betriebe des Abdeckergewerbes hat auch die Kreis-
direction, soweit nach § 16 der Beilage O zu dem Gesetze vom 15ten August 1855 die
Gutsherrschaft zu Ertheilung der Genehmigung bisher berechtigt gewesen wäre, die Gutsherr-
schaft zu hören.
Die Ertheilung der Concession für stehende Theater und für wandernde Schauspieler-
gesellschaften bleibt dem Ministerium des Innern vorbehalten.
Gesuche um Concession zur Fabrication von Spielkarten sind bei der Ortsobrigkeit an-
zubringen, welche darüber unmittelbar gutachtlichen Bericht an das Finanzministerium zu er-
statten hat.
# 11. Die Concessionen zu den §& 8 unter 1 des Gewerbegesetzes genannten Gewerben
sind lediglich aus dem preßpolizeilichen Standpunkte zu behandeln. Sowohl die Bedürfniß-
frage als die gewerbliche Befähigung des Ansuchenden bilden daher keinen Gegenstand der
Erörterung. Eben so wenig ist zwischen den verschiedenen Arten des Buch= und Kunsthandels
ein Unterschied zu machen. Die Bestimmungen im § 24 des Preßgesetzes vom 1 4ten März
1851, im & 16 der Verordnung vom 15ten März 1851, in §§# 2 und 3 der Verordnung
vom 29sten Januar 1855 und in §§ 2 bis 5 der Verordnung vom 30sten Januar 1855,
endlich der Verordnung wegen Beaufsichtigung der Leihbibliotheken vom Sten März 1854
bleiben ferner in Kraft.
# 12. Die Annahme von Marketendern durch die Militärbehörde nach § 51 des
zweiten Theils der Ordonnanz ist nicht aus dem Gesichtspunkte einer Schankconcession zu
betrachten.
Rücksichtlich des Reihe schanks bleibt die Verordnung vom 1 Aten Februar 1824 in Kraft;
es ist jedoch von den Behörden auch ferner thunlichst auf Beseitigung des Reiheschanks hin-
zuwirken. «
DieBestimmungenderZZ134bis136derArmenordnungvom22stenOctober1840
behalten ihre Gültigkeit.
13. Unter die § 8 unter 3 des Gewerbegesetzes genannten Gewerbe gehört auch der
Betrieb von Auswanderungsagenturen. Rülcksichtlich dieser bewendet es bei der Ver-
ordnung vom Zten Januar 185 3, nur mit dem Unterschiede, daß die Concession künftig von
der Ortsobrigkeit zu ertheilen ist, und bei der Verordnung vom 6ten December 1853.
Auf die von den Gerichten zu Abhaltung gerichtlicher Auctionen bestellten Personen leidet
8 des Gewerbegesetzes keine Anwendung.
Zu § 8, 1
des Gewerbe-
gesetzes.
Zu § 8, 2
des Gewerbe-
gesetzes.
Zu 8 8,3
des Gewerbe—
gesetzes.