Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Zu 85, 4 
des Gewerbe- 
gesetzes. 
Zu § 9 
des Gewerbe- 
gesetzes. 
( 232 ) 
Die Verordnung vom 5ten November 1859, die gewerbmäßige Betreibung von Agentur- 
geschäften betreffend, wird aufgehoben. An deren Stelle treten, so viel die Concessionser= 
theilung zu einem der § 8 unter 3 des Gewerbegesetzes gedachten Geschäftsbetriebe anlangt, 
folgende Bestimmungen. 6 
Die Concessionen dürfen nur an selbstständige, der Behörde als zuverlässig und ver- 
trauenswürdig (vergl. & 15 dieser Verordnung) bekannte, auch, so viel die Betreibung von 
Agenturgeschäften anlangt, wegen Winkelschriftstellerei noch nicht bestrafte und derselben nicht 
verdächtige Personen ertheilt werden. · 
Die Namen der mit Concession versehenen Personen sind durch das Amtsblatt bekannt zu 
machen. 
Alle im & 8 unter 3 genannte Gewerbtreibende sind gehalten, ordentliche Bücher zu führen, 
aus welchen deutlich zu ersehen ist, welche Art von Geschäften und mit welchen Personen, in 
welcher Weise und gegen welche Gebühren von ihnen ausgeführt worden sind. Nähere Be- 
stimmungen über die diesem Zwecke entsprechende Einrichtung der fraglichen Bücher zu treffen, 
steht der Ortsbehörde zu. 
Der letzteren darf die Einsicht in diese Bücher nicht verweigert werden. Doch haben die 
Obrigkeiten von dieser Ermächtigung nur dann Gebrauch zu machen, wenn Beschwerden oder 
sonst erhebliche Gründe zu dem Verdachte stattgefundener Unregelmäßigkeiten vorliegen. 
Die Ertheilung der Concession zum Geschäftsbetriebe als Agent oder Pfandleiher kann 
nach Ermessen der Concessionsbehörde von Bestellung einer angemessenen Caution abhängig 
gemacht werden. 
Die Berechtigung zu Fertigung von Zuschriften an öffentliche Behörden ist in der Con- 
cession als Agent nicht inbegriffen. 
Nichtbeachtung der obigen Bedingungen durch die Concessionare zieht Geldstrafe bis zu 
funfzig Thaler oder Gefängniß bis zu vierzehn Tagen nach sich, soweit nicht eine Bestimmung 
des Strafgesetzbuchs einschlägt. 
In Wiederholungsfällen greift die Bestimmung im §& 42 des Gewerbegesetzes Platz. 
Auf kaufmännische Agenturen aller Art, Agenten für Versicherungs= und Transportge- 
schäfte und auf bankmäßige Geldgeschäfte leiden obige Bestimmungen keine Anwendung. 
Wegen des Abdeckergewerbes erfolgt die nöthige Regulirung durch besondere Verordnung. 
14. Jede Concession ist zwar persönlich. Es ist jedoch von den Concessionsbehörden 
bei solchen Gewerben, welche ein mehr oder minder großes Capital zur Anlage oder zum Be- 
triebe erfordern, dessen volle Nutzbarmachung nur durch den Betrieb des Gewerbes erzielt 
werden kann, billige Rücksicht insofern zu nehmen, als Erben oder Abkäufern eines Concessionars, 
wenn sie den persönlichen und sonstigen durch die Natur des Gewerbes bedingten Voraus-
	        
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