Zu § 12
des Gewerbe-
gesetzes.
Zu § 13
des Gewerbe-
gesetzes.
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von ansteckenden und ekelhaften Krankheiten frei, wegen Eigenthumsverbrechen noch nicht bestraft,
auch sonst der Behörde als ordentlich und zuverlässig bekannt sind.
Bei der Erlaubnißertheilung zum Musikmachen ist auch auf die Qualification Rücksicht
zu nehmen und an Personen, wie sie § 106 der Armenordnung und § 3 der Verordnung
vom 2 2sten October 1840 im Auge hat, nur in Fällen besonderer Bedürftigkeit und Arbeits-
unfähigkeit Concession zu ertheilen.
Geht während der Dauer der Erlaubniß eines dieser Erfordernisse verloren, so hat die
Polizeibehörde, zu deren Kenntniß solches gelangt, den Hausirschein abzufordern und an die
ausstellende Behörde zurückzusenden.
An jedem Orte, wo der Inhaber eines solchen Erlaubnißscheins sein Gewerbe betreiben,
oder hausiren will, hat er sich in Städten bei der Obrigkeit, in Dörfern bei deren Organen
(Ortsrichter oder Gemeindevorstand) und, wo eine solche vorhanden ist, bei der Gutsherrschaft
vor Beginn der Ausübung zu melden. Z
Die Verpflichtung zu Führung von Gewerbesteuerscheinen, beziehendlich Gewerbesteuerfrei-
scheinen bei den 6 11 des Gewerbegesetzes unter 3 und 4 genannten Gewerben erleidet keine
Aenderung und ist deshalb bei Ausstellung der Erlaubnißscheine Seiten der Obrigkeiten das
Erforderliche zu beachten.
& 21. Gehülfen dürfen bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen (mit Ausnahme der
Schaustellungen 2c.) und dem Hausirhandel nur insoweit mitgenommen werden, als sie zum
Tragen der Lasten, Karrenschieben und ähnlicher Unterstützung nöthig sind. Schulpflichtige
Kinder sind von der Benutzung als Gehülfen unbedingt ausgeschlossen.
Die Gehülfen sind im Erlaubnißscheine namentlich aufzuführen und dürfen — mit alleini-
ger Ausnahme vorübergehender Verhinderung des Principals durch Krankheit — keinesfalls
getrennt vom Inhaber des Erlaubnißscheins dem Gewerbe nachgehen. Die im zweiten Aksatze
von § 20 dieser Verordnung aufgestellten Erfordernifse, mit Ausnahme des Alters, gelten auch
von den Gehülfen.
Die gegen polizeiliches Verbot fortgesetzte Beibehaltung eines Gehülfen hat die Einziehung
des Erlaubnißscheins zur Folge.
§22. In Orten, wo die Handhabung der Sicherheitspolizei einer anderen, als der für
Gewerbepolizeisachen zuständigen Verwaltungsbehörde übertragen ist, sind rücksichtlich der Com-
petenz zu Regelung der im § 13 des Gewerbegesetzes aufgeführten Gewerbsarten die über die
Abgrenzung der beiderseitigen Befugnisse bestehenden Regulative maaßgebend.
Soweit in Bezug auf die im § 13 des Gewerbegesetzes unter 1 und 2 genannten Gegen-
stände, dergleichen Regelungen in Orten vorkommen, welche früher unter Patrimonialgerichts-
barkeit standen, ist dabei auch die Gutsherrschaft zu hören. (Vergl. & 10 dieser Verordnung.)
Die allgemeine Concession einer Oberbehörde zu Theatervorstellungen oder sonstigen Schau-