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stellungen befreit die Inhaber nicht von der Verpflichtung, bevor sie an einem Orte ihre Schau-
stellungen eröffnen, die Erlaubniß der Ortsobrigkeit, beziehendlich Gutsherrschaft, einzuholen.
Wo an einem Garnisonorte das Musikmachen an öffentlichen Orten besonderer statutarischer
Regelung unterworfen und die Erlaubniß dazu auf gewisse Musikchöre beschränkt werden soll,
kann diese Regelung nur im Einvernehmen mit der Militärbehörde rücksichtlich der den Militär-
musikchören zuzugestehenden Befugnisse erfolgen. Die deshalb bereits bestehenden Regulative
bleiben in Kraft. ·
Bei Errichtung von Turnanstalten ist die Verordnung wegen Prüfung der Turnlehrer
vom 1 4ten März 1857 zu baachten.
Soweit in einem Orte der Betrieb der im § 1 3 des Gewerbegesetzes genannten Gewerbe
an besondere Concession geknüpft wird, leiden auf diese die wegen der Concessionen im Allge-
meinen gegebenen Vorschriften in SS 14— 16 (beziehendlich 6 10 Abs. 1) dieser Verord-
nung Anwendung. Wird die Concession einer Gesellschaft ertheilt, so sind nur die Directoren
oder Vorsteher als Concessionsinhaber zu betrachten und als solche verantwortlich. Die ein-
zelnen Mitglieder sind, wenn sie nicht außerdem ein selbstständiges Gewerbe betreiben, nur als
Gehülfen zu betrachten.
23. Rücksichtlich der Competenz zu Ausführung von Abs. 1 des § 14 des Gewerbe-
gesetzes gilt das oben zu 6 13 des Gewerbegesetzes Bemerkte.
Die im ersten Absatze des & 1 4 genannten Dienste begründen keine Anmeldungspfilicht.
Nach dem zweiten Absatze von 6 1 4 des Gewerbegesetzes ist der Betrieb von Vermitt-
lungsgeschäften für den Handel, soweit dabei nicht die in den Mäklerordnungen oder in der
allgemeinen Handelsgesetzgebung den Büchern und Schlußzetteln angestellter Mäkler zugeschrie-
bene Beweiskraft, oder die Thätigkeit bei Börseninstituten beansprucht wird, an keine Be-
schränkung geknüpft. Soweit daher bestehende Mäklerordnungen ein allgemeines Aus-
schließungsrecht für obrigkeitlich bestellte Mäkler enthalten, erledigt sich dasselbe. Inwieweit
die Mäklerordnungen selbst eine Modification erleiden, bestimmt die Ausführungsverordnung
zum Handelsgesetzbuche.
&24. Rücksichtlich der Prüfung für den Hufbeschlag bewendet es bei den einschlagenden
Bestimmungen in § 2 und 3 der Verordnung vom 1 Oten April 1856. Wegen Errichtung
anderweiter Prüfungsstellen erfolgt besondere Verordnung.
Als Bauten, zu deren selbstständiger Ausführung nur geprüfte Bauhandwerker befugt
sein sollen, sind im Allgemeinen solche Neubaue und Reparaturen zu betrachten, welche nach
gültigen allgemeinen oder örtlichen Bestimmungen besonderer baupolizeilicher Genehmigung
bedürfen. Die Ausführung nicht mit Feuerungsanlagen versehener landwirthschaftlicher Bau-
lichkeiten steht auch Ungeprüften im Allgemeinen frei.
Technische Feuerungsanlagen, einschließlich der zugehörigen Essen, dürfen von den
Zu § 14
des Gewerbe-
gesetzes.
Zu § 16
des Gewerbe-
gesetzes.