Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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des Gewerbe- 
gesetzes. 
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Zeitverlust und unnöthige Kosten vermieden werden. Insbesondere sind bei Localexpeditionen 
diese verschiedenen Gesichtspunkte gleichzeitig ins Auge zu fassen. 
Die im § 24 des Gewerbegesetzes geforderten Pläne und Bauzeichnungen (soweit deren 
für den vorliegenden Fall überhaupt erforderlich) sind in doppelten Exemplaren einzureichen 
und soweit thunlich auch für die baupolizeiliche Prüfung mit zu benutzen. 
Die Genehmigung ist stets schriftlich — unter Verwendung des gewöhnlichen Schriften- 
stempels — und unter Beifügung der für nöthig gefundenen Abänderungen und Bedingungen 
zu ertheilen. Von den Plänen und Zeichnungen ist, nachdem sie soweit nöthig abgeändert 
sind, das eine Exemplar, mit der Genehmigung der Behörde versehen, dieser schriftlichen Be- 
scheidung beizufügen, das andere aber von der Behörde zurückzubehalten. 
Die zu einer Anlage ertheilte Genehmigung gilt nicht als Anmeldung des Gewerbe- 
betriebs, diese hat vielmehr besonders zu erfolgen. 
Rücksichtlich der Kosten in solchen Angelegenheiten gelten die für das Liquidiren in Bau- 
polizeisachen angenommenen Grundsätze. 
Zugezogene Sachverständige haben ihre Liquidationen bei der Obrigkeit einzureichen, welche 
den Betrag nach vorgängiger Prüfung auszahlt und den Betheiligten unter den Verlägen in 
Ansatz bringt. Besondere Sachverständige sind nur insoweit zuzuziehen, als die der betreffen- 
den Obrigkeit etwa zur Seite stehenden amtlichen technischen und medicinalpolizeilichen Organe 
zu Beurtheilung des vorliegenden Falles nicht ausreichend erscheinen. Soweit thunlich sind 
auch dann solche Personen als Sachverständige zu wählen, welche bereits in solchen amtlichen 
Verhältnissen stehen, daß sie rücksichtlich ihrer Reisekosten und Diäten an feste Sätze gebun- 
den sind. 
Bei dem ganzen Verfahren ist die Herbeiführung jeder ohne Nachtheil für die Sache 
selbst ausführbaren Ersparniß an Zeit und Kosten für die Betheiligten als leitender Grundsatz 
festzuhalten. 
31. Aus der Bestimmung im § 26 des Gewerbegesetzes, daß die in demselben gesetzte 
vierwöchentliche Frist für alle nicht auf Privatrechtstiteln beruhenden Einsprüche präclusiv 
ist, folgt 
1)0 daß alle Einsprüche, welche nur auf dem allgemeinen privatrechtlichen Satze, daß sich 
Niemand eine Anlage gefallen zu lassen brancht, welche ihm Rauch u. s. w. zuführt, beruhen, 
allerdings durch Unterlassen der rechtzeitigen Anmeldung präcludirt werden, daß dagegen 
2) wegen wirklicher Privatrechtstitel (Verträge u. s. w.) auch dann, wenn sie nicht inner- 
halb der im § 26 des Gewerbegesetzes gesetzten Frist geltend gemacht werden, jederzeit auch 
ferner auf Beseitigung der Anlage erkannt werden kann. 
Kommen in dem Verfahren nach § 26 des Gewerbegesetzes besondere Privatrechtstitel 
dieser Art zur Anmeldung, so sind sie dem Unternehmer ebenfalls mitzutheilen und ihm zu
	        
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