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4 1. Die Zulassung von Handwerkswaaren und Fabrikaten zum Wochenmarktsverkehre
ist innerhalb der durch das Herkommen und das Bedürfniß des Marktorts und seiner nächsten
Umgebung bedingten Grenzen zu halten.
Von Errichtung der im zweiten Absatze von § 54 des Gewerbegesetzes genannten Special=
märkte haben die Obrigkeiten gleichlautende Anzeige an die Kreisdirection und an das statistische
Büreau des Ministeriums des Innern unter Angabe der Gegenstände, für welche die Märkte
bestimmt sind und der Tage, an welchen sie abgehalten werden sollen, zu erstatten.
Die Obrigkeiten haben soweit möglich den etwa am Orte bestehenden Handelscorporationen
die Sorge für Specialeinrichtungen der im 2ten Absatze des §# 54 genannten Art, besonders
für die Börsen zu überlassen oder sich doch deren Mitwirkung dabei zu sichern.
Durch den letzten Absatz von § 54 des Gewerbegesetzes sind insbesondere auch die hier
und da noch bestehenden Beschränkungen des Verkaufs an Auswärtige und an Wiederverkäufer
(Höker) für aufgehoben zu erachten.
& 42. Nach § 55 des Gewerbegesetzes ist eine gewerbliche Legitimation der Markt-
fieranten künftig überhaupt nicht mehr nöthig.
43. Die Obrigkeiten der Orte, an welchen nach § 56 des Gewerbegesetzes eine Ver-
minderung der Jahrmärkte eintreten muß, haben binnen Jahresfrist der Kreisdirection Anzeige
darüber zu erstatten, wenn und in welcher Weise diese Verminderung ausgeführt werden soll.
Ist mehr als ein Jahrmarkt jährlich einzuziehen, so kann die Verminderung innerhalb des
gestatteten zehnjährigen Zeitraums allmählig geschehen.
Waren mit den einzuziehenden Jahrmärkten Specialmärkte der im 6 54 genannten Art
verbunden, so können diese letzteren unverändert fortbestehen.
& 41. Die bestehenden Jahrmarktsordnungen bleiben, unter Aufhebung der etwa den
88 55 —58 des Gewerbegesetzes widersprechenden Bestimmungen in Geltung.
Dasselbe gilt von den Bestimmungen wegen der Leipziger Messe. Veränderungen der
Leipziger Meßordnung, welche sich auf Zeit und Dauer der Messen und auf solche Einrichtun-
gen beziehen, die mit der bestehenden Zollverfassung in Wechselwirkung stehen, können nicht
ohne Genehmigung der Staatsregierung erfolgen.
6 45. Stand= und Stättegelder können nach Lage, Art und Größe des Standes abge-
stuft, von am Orte nicht Wohnenden auch dann, wenn dieselben in Häusern feil halten,
erhoben, Einheimischen jedoch nur dann angesonnen werden, wenn sie während des Marktes
in einem anderen, als ihrem gewöhnlichen Locale feil halten.
§ 46. Jeder selbstständige Gewerbtreibende ist verpflichtet, an die mit Aufstellung der
durch § 31 der Ausführungsverordnung zum Gewerbe= und Personalsteuergesetze vom 23sten
April 1850 vorgeschriebenen Einwohnerverzeichnisse beauftragten Behörden und Gemeinde-
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Zu § 54
des Gewerbe-
gesetzes.
Zu § 55
des Gewerbe-
gesetzes.
Zu § 56
des Gewerbe-
gesetzes.
Zu § 57
des Gewerbe-
gesetzes.
Zu § 58
des Gewerbe-
gesetzes.
Zu § 59
des Gewerbe-
gesetzes.