Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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4 1. Die Zulassung von Handwerkswaaren und Fabrikaten zum Wochenmarktsverkehre 
ist innerhalb der durch das Herkommen und das Bedürfniß des Marktorts und seiner nächsten 
Umgebung bedingten Grenzen zu halten. 
Von Errichtung der im zweiten Absatze von § 54 des Gewerbegesetzes genannten Special= 
märkte haben die Obrigkeiten gleichlautende Anzeige an die Kreisdirection und an das statistische 
Büreau des Ministeriums des Innern unter Angabe der Gegenstände, für welche die Märkte 
bestimmt sind und der Tage, an welchen sie abgehalten werden sollen, zu erstatten. 
Die Obrigkeiten haben soweit möglich den etwa am Orte bestehenden Handelscorporationen 
die Sorge für Specialeinrichtungen der im 2ten Absatze des §# 54 genannten Art, besonders 
für die Börsen zu überlassen oder sich doch deren Mitwirkung dabei zu sichern. 
Durch den letzten Absatz von § 54 des Gewerbegesetzes sind insbesondere auch die hier 
und da noch bestehenden Beschränkungen des Verkaufs an Auswärtige und an Wiederverkäufer 
(Höker) für aufgehoben zu erachten. 
& 42. Nach § 55 des Gewerbegesetzes ist eine gewerbliche Legitimation der Markt- 
fieranten künftig überhaupt nicht mehr nöthig. 
43. Die Obrigkeiten der Orte, an welchen nach § 56 des Gewerbegesetzes eine Ver- 
minderung der Jahrmärkte eintreten muß, haben binnen Jahresfrist der Kreisdirection Anzeige 
darüber zu erstatten, wenn und in welcher Weise diese Verminderung ausgeführt werden soll. 
Ist mehr als ein Jahrmarkt jährlich einzuziehen, so kann die Verminderung innerhalb des 
gestatteten zehnjährigen Zeitraums allmählig geschehen. 
Waren mit den einzuziehenden Jahrmärkten Specialmärkte der im 6 54 genannten Art 
verbunden, so können diese letzteren unverändert fortbestehen. 
& 41. Die bestehenden Jahrmarktsordnungen bleiben, unter Aufhebung der etwa den 
88 55 —58 des Gewerbegesetzes widersprechenden Bestimmungen in Geltung. 
Dasselbe gilt von den Bestimmungen wegen der Leipziger Messe. Veränderungen der 
Leipziger Meßordnung, welche sich auf Zeit und Dauer der Messen und auf solche Einrichtun- 
gen beziehen, die mit der bestehenden Zollverfassung in Wechselwirkung stehen, können nicht 
ohne Genehmigung der Staatsregierung erfolgen. 
6 45. Stand= und Stättegelder können nach Lage, Art und Größe des Standes abge- 
stuft, von am Orte nicht Wohnenden auch dann, wenn dieselben in Häusern feil halten, 
erhoben, Einheimischen jedoch nur dann angesonnen werden, wenn sie während des Marktes 
in einem anderen, als ihrem gewöhnlichen Locale feil halten. 
§ 46. Jeder selbstständige Gewerbtreibende ist verpflichtet, an die mit Aufstellung der 
durch § 31 der Ausführungsverordnung zum Gewerbe= und Personalsteuergesetze vom 23sten 
April 1850 vorgeschriebenen Einwohnerverzeichnisse beauftragten Behörden und Gemeinde- 
38“ 
Zu § 54 
des Gewerbe- 
gesetzes. 
Zu § 55 
des Gewerbe- 
gesetzes. 
Zu § 56 
des Gewerbe- 
gesetzes. 
Zu § 57 
des Gewerbe- 
gesetzes. 
Zu § 58 
des Gewerbe- 
gesetzes. 
Zu § 59 
des Gewerbe- 
gesetzes.
	        
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