Zu 8§8 59 bis
61 des Gewer-
begesetzes.
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vorständen, auf deren Verlangen ein Verzeichniß des bei ihnen beschäftigten gewerblichen Hülfs-
personals nach Namen, Stellung und Diensteinkommen (vergl. die angezogene Verordnung
33 unter p) abzugeben.
Die Vorstände von Innungen (§ 88 des Gewerbegesetzes) haben auch ferner den Orts-
abschätzungscommissionen auf Verlangen Verzeichnisse der bei den Innungsmitgliedern beschäf-
tigten Gesellen mitzutheilen.
& 47. Durch die Bestimmungen in §§ 59 und 60 des Gewerbegesetzes ist jede Art
zwangsweiser Beschränkung fremder Gewerbsgehülfen in der Wahl und dem Wechsel der
Werkstätten und der Wohnung aufgehoben. Dennoch können Herbergen, wo unbemittelte
Gewerbsgehülfen geeignetes Unterkommen finden, und Einrichtungen, welche die Vermittelung
zwischen den selbstständigen Gewerbtreibenden und den Arbeit suchenden Gehülfen erleichtern,
auch fernerhin von großem Nutzen sein. Die Gewerbspolizeibehörden werden daher sowohl auf
das wünschenswerthe Fortbestehen der bei den bestehenden Innungen schon vorhandenen Ein-
richtungen möglichst hinzuwirken, als der Bildung von Vereinigungen zu Hervorrufung neuer,
den veränderten Verhältnissen angepaßter Veranstaltungen dieser Art fördernd entgegenzu-
kommen haben.
Die Verabreichung von Geschenken an wandernde Gesellen aus den Innungscassen und
Gesellencassen kann als freiwillige Einrichtung in der bisherigen Maaße fortbestehen.
Das Mandat vom 7ten December 1810 und alle älteren Vorschriften über das Wan-
dern und die Herbergen sind aufgehoben (vergl. jedoch §& 9 8 des Gewerbegesetzes).
Soweit Herbergen fortbestehen oder neu eingerichtet werden, ist von der Obrigkeit für
eine den dermaligen Verhältnissen entsprechende Instruction der Herbergsväter zu sorgen.
Die durch die Verordnung vom 21 sten Juli 1842 geordneten Mühlenbezirke und
Mühlenherbergen nehmen, insofern sie nach Beschluß der Betheiligten fortbestehen, ebenfalls
die Eigenschaft freiwilliger Einrichtungen an, nach Befinden mit der Maaßgabe, daß die theil-
nehmenden Mühlenbesitzer sich gegenseitig bei Conventionalstrafe verpflichten, wandernde Mühl-
burschen weder zu beherbergen noch zu beschenken, sondern an die auf gemeinschaftliche Kosten
zu unterhaltende Herberge zu verweisen. Ein Zwang zum Beitritte findet daher ferner ebenso-
wenig Statt, als ein Zwang zu Benutzung der Herbergen. Die Verordnung vom 2 sten Juli
1842 und die auf Mühlburschen bezüglichen älteren Bestimmungen, sowie §§# 129 bis 131
der Armenordnung vom 2 2 sten October 1840, sind aufgehoben.
Die polizeiliche Behandlung reisender Gewerbsgehülfen und Arbeiter richtet sich nach den
für Reisende überhaupt bestehenden örtlichen und allgemeinen Polizeivorschriften.
Die Bestimmungen über die im § 61 des Gewerbegesetzes vorgeschriebenen Arbeitsbücher
erfolgen durch besondere Verordnung.