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b48. Jeder Gewerbsunternehmer, welcher, einschließlich der Frauen und Kinder, mehr
als zwanzig Personen in seinen Werkstätten beschäftigt, hat ein Verzeichniß der darunter befind-
lichen schulpflichtigen Kinder zu halten, worin dieselben nach Namen, Geschlecht, Alter
und Antrittszeit aufgeführt sind. Das Verzeichniß ist auf Verlangen der Obrigkeit vorzulegen.
Unternehmer, welche bei Erlaß des Gewerbegesetzes noch nicht im Besitze eines solchen
Verzeichnisses waren, haben solches spätestens bis zum 3 1sten Januar 1862 anzufertigen.
Unterlassung dieser Vorschrift oder Unrichtigkeiten im Verzeichnisse werden mit Geldstrafen
bis zu fünf Thaler geahndet.
Die Justizbehörden haben, wenn Gewerbtreibende eines der im letzten Absatze von § 62
des Gewerbegesetzes erwähnten Verbrechen schuldig erklärt werden, der Gewerbspolizeibehörde
des Wohnorts davon Mittheilung zu machen.
49. In den Fabrikschulen ist den Bestimmungen in §§ 7 und 1 4d der Ausführungs-
verordnung zum Gesetze über die Elementarvolksschulen vom gten Juni 1835 nachzugehen.
Es ist dahin zu wirken, daß die Schulzeiten für Fabrikkinder, besonders im Winter,
nicht zu früh am Tage und nicht zu spät des Abends fallen. Das Gesetz bezeichnet in dieser
Hinsicht nur die äußersten Grenzen.
§& 50. Die Einwilligung der Eltern und Vormünder zu Eingehung eines Arbeitsvertrags
durch Unmündige braucht nicht schriftlich, sondern kann auch mündlich vor der Gewerbepolizei-
behörde bei dem Anbringen wegen Ausstellung eines Arbeitsbuchs erfolgen.
Für die deshalb aufzunehmende Registratur sind keine Kosten zu berechnen.
§& 51. Die Bestimmung im § 66 des Gewerbegesetzes unter a ist so zu verstehen, daß
ein zur polizeilichen Ausweisung sich qualificirendes Vergehen oder Verhalten erst dann die hier
beabsichtigte Wirkung hat, wenn das Ausweisungsverfahren deshalb von der competenten Be-
hörde wirklich eingeleitet wird.
& 52. Anträge auf polizeiliches Zurückbringen von Arbeitern in die Arbeit sind
nicht statthaft. Der Antrag kann nur auf Bestrafung in Gemähheit des letzten Absatzes von
§ 67 des Gewerbegesetzes gestellt werden.
&t3Loohnabzüge als Schadloshaltung nach dem dritten Absatze von §& 71 des
Gewerbegesetzes sind der Beschränkung im dritten Absatze des § 68 nicht unterworfen.
8 54. Es versteht sich von selbst, daß das Recht auf Nachverlangen der Bezahlung nach
dem zweiten Absatze von S 69 des Gewerbegesetzes dem Arbeiter nur so lange zusteht, als nicht
die ganze Lohnforderung nach der bestehenden bürgerlichen Gesetzgebung verjährt ist.
Unter den Waaren, mit welchen nicht bezahlt werden darf, sind auch Lebensmittel zu ver-
stehen (vergl. jedoch § 70 des Gewerbegesetzes). Die älteren Bestimmungen über das Aus-
lohnen mit Waaren, insbesondere auch die Verordnung vom 1 Sten December 1855, sind auf-
Zu 8 62
des Gewerbe-
gesetzes.
Zu § 63
des Gewerbe-
gesetzes.
Zu § 64
des Gewerbe-
gesetzes.
Zu § 66
des Gewerbe-
gesetzes.
Zu § 67
des Gewerbe-
gesetzes.
Zu § 68
des Gewerbe-
gesetzes.
Zu § 69
des Gewerbe-
gesetzes.