Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(250 ) 
Gesetzen Widersprechendes oder die Rechte Dritter Gefährdendes darin enthalten sei. Im 
Uebrigen ist der Gestaltung der inneren Gesellschaftsverhältnisse freier Spielraum zu lassen, 
unbeschadet des Rechts der Behörde, auf ihrer Ansicht nach unzweckmäßige Bestimmungen auf- 
merksam zu machen und von der Aufnahme abzurathen. 
Die Zuziehung obrigkeitlicher Deputirter ist, wenn sie von der Innung gewünscht wird, 
jedenfalls aus der Innungscasse zu vergüten. 
Das Protocoll in Innungsversammlungen kann ein Mitglied des Innungsvorstandes 
führen (vergl. jedoch & 68 dieser Verordnung). 
Zu § 90 & 66. Mit dem Wegfalle des Zwanges zum Beitritte zu einer Innung erledigen sich die 
des Gewerbe= bisher durch Gesetze oder allgemeine Verordnungen gewährten Dispensationen und Begünstig- 
gesetes- ungen für Militärpersonen und ehemalige Schüler technischer Bildungsanstalten und Handels- 
lehranstalten. 
Fortsetzung zu & 67. Von der im § 90 des Gewerbegesetzes nachgelassenen Herbeiziehung der Nicht- 
5 des Se- mitglieder von Innungen zur Unterhaltung gemeinnütziger Institute ist nur dann Gebrauch zu 
gesebes. machen, wenn die Erhaltung des Instituts im allgemeinen gewerblichen Interesse aus über— 
wiegenden Gründen wünschenswerth erscheint und die geeigneten Versuche, dessen Erhaltung 
durch eigne Thätigkeit der Corporation oder freiwillige Theilnahme der Gewerbtreibenden zu 
sichern, vorausgegangen, aber vergeblich gewesen sind. 
Zu § 93 &68. Alle Beschlüsse der im § 9 3 des Gewerbegesetzes erwähnten Art sind der Obrig- 
des he keit anzuzeigen. Zu Versammlungen, in denen über die § 93 des Gewerbegesetzes genannten 
*ö! Gegenstände Beschluß gefaßt werden soll, ist ein von der Obrigkeit gegen Erstattung der tax- 
mäßigen Gebühr zu stellender, zum Protocolliren befähigter Beamter zuzuziehen, welcher auch 
das Vorhandensein der an dem angeführten Orte gegebenen Voraussetzungen für die Gültigkeit 
der Beschlüsse zu constatiren hat. 
Gleiches gilt von Innungsversammlungen, in denen nach § 7 des Entschädigungsgesetzes 
zum Gewerbegesetze über Betretung des Rechtswegs Beschluß gefaßt werden soll. 
Fortsetzung zu §69. In den Fällen § 93 des Gewerbegesetzes unter a ist der Beschluß zugleich dar- 
Feerbe i auf zu richten, ob die neue vereinigte Innung als bestätigte Innung nach § 88 des Gewerbe- 
gesetzes fortbestehen soll oder nicht. Letzternfalls ist der Beschluß einem Auflösungsbeschlusse 
gleich zu achten. Ersternfalls sind die nöthigen Einleitungen zu Entwerfung des Statuts für 
die vereinigte Innung und zu Ordnung der Vermögensverhältnisse zu treffen. Bis zu Bestätig- 
ung des neuen Statuts bestehen die betreffenden Innungen in ihrem zeitherigen Bestande fort. 
In den Fällen 8 93 unter b hat die Obrigkeit wegen Wahrung der Vorschriften im 
594 des Gewerbegesetzes das Nöthige vorzukehren. 
Beschlossene Statutenveränderungen gelangen an die Kreisdirection zur Bestätigung. 
Zu § 94 70. Wenn sich eine bisherige Bezirks= oder Kreis= oder Landesinnung dergestalt 
s— auflöst, daß sie in einzelne Ortsinnungen, deren jede nach § 95 des Gewerbegesetzes min-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.