Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Zu 8101 
des Gewerbe— 
gesetzes. 
(256 ) 
&# #2. Bei Prüfung der Statuten von Fabrikkrankencassen und von Krankencassen, welche 
durch eigne Thätigkeit der Betheiligten entstanden sind und unterhalten werden, ist der oben 
im & 65 gegebene Gesichtspunkt festzuhalten. Hierbei ist ein besonderes Augenmerk darauf zu 
richten, daß der Organisation der Casse ein das nachhaltige Bestehen derselben sicherndes 
richtiges Verhältniß zwischen Leistungen und Beiträgen zu Grunde liege. Die Behörden 
haben sich zu dieser Prüfung geeigneter Sachverständiger zu bedienen, auch behält sich das 
Ministerium des Innern vor, soweit solches nicht schon geschehen, dafür zu sorgen, daß die 
Ergebnisse der auf diesem Gebiete gemachten Erfahrungen den Betheiligten und den Behorden 
in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden. 
#3. Das Aufsichtsrecht über Verpflegungscassen, deren Verwaltung ihren Sitz in 
einer Stadt hat, deren Stadtrath Gewerbspolizeibehörde nach 9 101 des Gewerbegesetzes und 
#4 dieser Verordnung ist, steht dem betreffenden Stadtrathe zu, auch wenn die Casse Mit- 
glieder hat, welche außerhalb des Stadtbezirks wohnen. Ueber Differenzen zwischen einzelnen 
Mitgliedern und der Verwaltung wegen Nichterfüllung von Leistungen und Verbindlichkeiten 
der ersteren entscheidet jedoch, soweit dieselbe überhaupt vor der Verwaltungsbehörde verhandelt 
werden können, die Obrigkeit des Wohnorts der betreffenden Mitglieder. 
Bei Ausübung des Ausfsichtsrechts ist dem Grundsatze möglichst unbehinderter Selbstver- 
waltung nachzugehen. Die Obrigkeit hat sich daher, so lange nicht Beschwerden geführt wer- 
den, oder die Verwaltung selbst ihren Beistand anruft, oder notorische Gesetz= und Statuten- 
widrigkeiten vorkommen, der Einmischung zu enthalten. 
Dieselben Grundsätze sind bei Ausübung des Ausfsichtsrechts über die Innungen zu 
beobachten. 
#4. Soweit in den § 23 des Gesetzes vom 1 Lten Angust 1855 erwähnten Städten 
nach den dermalen über die Abgrenzung der Competenz zwischen dem Stadtrathe und der 
Polizeibehörde oder dem Gerichtsamte bestehenden Verträgen, Regulativen und sonstigen Be- 
stimmungen gewisse in dem gegenwärtigen Gesetze geordnete Verhältnisse der Competenz des 
Stadtraths entzogen sind, bewendet es dabei, so lange nicht eine anderweite Regulirung für 
angemessen befunden wird. Die Polizeibehörde, beziehendlich das Gerichtsamt, tritt insoweit 
an die Stelle der städtischen Obrigkeit. 
Für das Verfahren in Gewerbesachen sind, soweit nicht im Gewerbegesetze ausdrücklich 
etwas anderes bestimmt ist, die für Verwaltungssachen und Polizeistrafsachen im Allgemeinen 
geltenden Grundsätze maaßgebend. 
Da nach § 43 des Gewerbegesetzes gewerbliche Ausübungsrechte mit dem Character von 
Privatrechten ferner nicht mehr denkbar sind, so kann bei etwa künftig entstehenden Differenzen 
über gewerbliche Verhältnisse irgend welcher Art, selbst wenn dabei auf angebliche besondere 
Rechtstitel Bezug genommen werden sollte, mit Ausnahme jedoch solcher Differenzen, welche
	        
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