Fortsetzung.
Fortsetzung.
Zu 8101
des Gewerbe—
gesetzes.
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#2. Bei Prüfung der Statuten von Fabrikkrankencassen und von Krankencassen, welche
durch eigne Thätigkeit der Betheiligten entstanden sind und unterhalten werden, ist der oben
im & 65 gegebene Gesichtspunkt festzuhalten. Hierbei ist ein besonderes Augenmerk darauf zu
richten, daß der Organisation der Casse ein das nachhaltige Bestehen derselben sicherndes
richtiges Verhältniß zwischen Leistungen und Beiträgen zu Grunde liege. Die Behörden
haben sich zu dieser Prüfung geeigneter Sachverständiger zu bedienen, auch behält sich das
Ministerium des Innern vor, soweit solches nicht schon geschehen, dafür zu sorgen, daß die
Ergebnisse der auf diesem Gebiete gemachten Erfahrungen den Betheiligten und den Behorden
in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.
#3. Das Aufsichtsrecht über Verpflegungscassen, deren Verwaltung ihren Sitz in
einer Stadt hat, deren Stadtrath Gewerbspolizeibehörde nach 9 101 des Gewerbegesetzes und
#4 dieser Verordnung ist, steht dem betreffenden Stadtrathe zu, auch wenn die Casse Mit-
glieder hat, welche außerhalb des Stadtbezirks wohnen. Ueber Differenzen zwischen einzelnen
Mitgliedern und der Verwaltung wegen Nichterfüllung von Leistungen und Verbindlichkeiten
der ersteren entscheidet jedoch, soweit dieselbe überhaupt vor der Verwaltungsbehörde verhandelt
werden können, die Obrigkeit des Wohnorts der betreffenden Mitglieder.
Bei Ausübung des Ausfsichtsrechts ist dem Grundsatze möglichst unbehinderter Selbstver-
waltung nachzugehen. Die Obrigkeit hat sich daher, so lange nicht Beschwerden geführt wer-
den, oder die Verwaltung selbst ihren Beistand anruft, oder notorische Gesetz= und Statuten-
widrigkeiten vorkommen, der Einmischung zu enthalten.
Dieselben Grundsätze sind bei Ausübung des Ausfsichtsrechts über die Innungen zu
beobachten.
#4. Soweit in den § 23 des Gesetzes vom 1 Lten Angust 1855 erwähnten Städten
nach den dermalen über die Abgrenzung der Competenz zwischen dem Stadtrathe und der
Polizeibehörde oder dem Gerichtsamte bestehenden Verträgen, Regulativen und sonstigen Be-
stimmungen gewisse in dem gegenwärtigen Gesetze geordnete Verhältnisse der Competenz des
Stadtraths entzogen sind, bewendet es dabei, so lange nicht eine anderweite Regulirung für
angemessen befunden wird. Die Polizeibehörde, beziehendlich das Gerichtsamt, tritt insoweit
an die Stelle der städtischen Obrigkeit.
Für das Verfahren in Gewerbesachen sind, soweit nicht im Gewerbegesetze ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist, die für Verwaltungssachen und Polizeistrafsachen im Allgemeinen
geltenden Grundsätze maaßgebend.
Da nach § 43 des Gewerbegesetzes gewerbliche Ausübungsrechte mit dem Character von
Privatrechten ferner nicht mehr denkbar sind, so kann bei etwa künftig entstehenden Differenzen
über gewerbliche Verhältnisse irgend welcher Art, selbst wenn dabei auf angebliche besondere
Rechtstitel Bezug genommen werden sollte, mit Ausnahme jedoch solcher Differenzen, welche