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den städtischen Brauurbar betreffen, der Administrativjustizweg nach § 25 des Competenz-
gesetzes und nach dem Gesetze sub D vom 30sten Januar 1835 nicht mehr Statt finden,
vielmehr sind alle derartige Differenzen künftig im reinen Verwaltungswege zu erledigen.
#5. Unter Gutsherren sind, wie in der Beilage ( zu dem Gesetze vom 1 #ten August
1855,. auch diejenigen Stadträthe zu verstehen, denen früher die Patrimonialgerichtsbarkeit
zustand.
86. Bei dem Verfahren in den § 104 des Gewerbegesetzes erwähnten Streitsachen
sind auch von der Verwaltungsbehörde die Vorschriften in den §# 4 bis 8, 10 bis 34 und
38 des Gesetzes, das gerichtliche Verfahren in Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche
betreffend, vom 1 6ten Mai 1839 zu beachten. ·
Zieht der Kläger seinen Antrag zurück, so hat er die Bestellgebühren allein zu tragen,
auch auf Verlangen dem Beklagten, wenn die Zurückziehung des Antrags so spät erfolgt, daß
derselbe nicht mehr benachrichtigt werden konnte, und derselbe zum Termine wirklich erschienen
ist, eine Entschädigung für Zeitversäumniß nach Höhe der gesetzlichen Zeugengebühren in Civil—
sachen zu gewähren.
Bleibt eine Partei ohne genügende Entschuldigung im Termine aus, so hat sie sämmt-
liche erwachsene Kosten zu bezahlen, und auf Verlangen den anderen im Termine erschienenen
Theil in der oben angegebenen Weise für Zeitversäumniß zu entschädigen.
Bei Eröffnung der Entscheidung sind die Parteien ausdrücklich darauf aufmerksam zu
machen, daß Recurse unzulässig sind, und daß jeder irgendwie benannte rechtzeitig angemeldete
Einspruch als Antrag auf Entscheidung im Rechtswege angesehen werden müsse.
Wird auf Entscheidung im Rechtswege angetragen, so sind von der Verwaltungsbehörde
die Acten, zu welchen vorher die erwachsenen Kosten zu liquidiren sind, an das zuständige
Gericht mit dem Antrage auf Einschließung der vor der Verwaltungsbehörde erwachsenen
Kosten in das zu fällende Erkenntniß abzugeben. Das zuständige Gericht hat dann den in
den Acten der Verwaltungsbehörde befindlichen Antrag als den in Gemäßheit des Gesetzes
vom 1 öten Mai 1839 zu stellenden Antrag zu behandeln und demgemäß das Verfahren
einzuleiten.
Ist die Verwaltungsbehörde, vor welcher die Sache verhandelt worden ist, zugleich das
zuständige Civilgericht, so erfolgt die Ueberleitung in den Rechtsweg lediglich durch Abgabe
der Acten an die betreffende Abtheilung und neue Ladung der Parteien in Gemäßheit von
13 des Gesetzes vom 1 6ten Mai 1839.
Für das Liquidiren in den nach § 104 des Gewerbegesetzes zu behandelnden Sachen ist
840 des Gesetzes vom 16ten Mai 1839 ebenfalls maaßgebend, jedoch sollen dann, wenn
beide Parteien gleich im ersten Termine oder auch, nach § 16 des Gesetzes vom 16ten
Mai 1839, ohne vorgängige Ladung, erscheinen und sich in diesem ersten Termine vollständig
vergleichen, Gebühren gar nicht, sondern lediglich die erwachsenen Verläge, berechnet werden.
1861. 40
Zu § 102
des Gewerbe-
gesetzes.
Zu § 104
des Gewerbe-
"esetzes.