Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Zu 8 105 
des Gewerbe- 
gesetzes. 
Zu 8107 
des Gewerbe— 
gesetzes. 
Zu § 110 
des Gewerbe- 
gesetzes. 
Zu §§ 112 
bis 125 des 
Gewerbe= 
gesetzes. 
Zu § 126 
des Gewerbe- 
gesetzes. 
Zu § 127 
des Gewerbe- 
gesetzes. 
(258 ) 
87. Kommt eine an das Strafgericht abgegebene Sache nach Absatz 2 des § 105 
des Gewerbegesetzes an die Verwaltungsbehörde zurück, so hat dieselbe nunmehr zu erwägen, 
ob nach dem Gesetze polizeiliche Ahndung der Zuwiderhandlung einzutreten habe. 
&88. Die Vorschrift wegen analoger Anwendung der im § 107 des Gewerbegesetzes 
angezogenen Artikel des Strafgesetzbuchs hat selbstverständlich auch von späteren im Wege der 
Gesetzgebung erfolgenden oder bereits erfolgten Abänderungen und Erläuterungen dieser Artikel 
zu gelten. Vergl. z. B. Art. III des Gesetzes vom 25sten September 1861. 
8 89. Ueber die Einrichtung der Gewerbegerichte erfolgt das Nähere durch die zu Aus- 
führung des Gesetzes wegen Errichtung von Gewerbegerichten vom 15ten October 1861 zu 
erlassende besondere Verordnung. 
Anträge auf Errichtung von Gewerbegerichten sind von den im § 1 des angezogenen 
Gesetzes genannten Organen oder Personen zunächst bei der Kreisdirection, innerhalb der 
Schönburgschen Receßherrschaften bei der Gesammtcanzlei in Glauchau, zu stellen. 
Von der genannten Behörde ist darauf an das Ministerium des Innern gutachtlicher Be- 
richt zu erstatten und hat die Gesammtcanzlei zu Glauchau in dem Berichte der erfolgten 
Zustimmung der Receßherrschaftsbesitzer ausdrücklich zu gedenken. 
§6 90. Ueber die Handels= und Gewerbekammern erfolgen die nöthigen Ausführungs- 
bestimmungen durch besondere Verordnung. 
&91. Diejenigen den Gewerbebetrieb betreffenden älteren Gesetze und Verordnungen, 
welche auch nach Eintritt der Wirksamkeit des Gewerbegesetzes als mit demselben nicht im 
Widerspruche stehend, ganz oder theilweise Geltung behalten sollen, sind in gegenwärtiger Ver- 
ordnung an den betreffenden Stellen besonders erwähnt. Alle nicht erwähnten sind daher für 
aufgehoben zu achten. 
\. Das Gewerbegesetz hat keine rückwirkende Kraft. Alle vor Eintritt der 
Wirksamkeit desselben in Gemäßheit der älteren allgemeinen oder örtlichen Gewerbeverfassung 
erworbenen Concessionen und sonstigen Rechte, mit Ausschluß aller und jeder Verbietungs- 
rechte, bleiben daher wirksam. Gewerbtreibende, deren Gewerbe nach dem Gewerbegesetze an 
Concession oder Prüfungsnachweis gebunden ist, welche aber dasselbe nach der vor Erlaß des 
Gewerbegesetzes bestandenen allgemeinen oder örtlichen Verfassung betreiben durften, ohne 
einem solchen Erfordernisse genügen zu müssen, können daher nach Eintritt der Wirksamkeit 
des Gewerbegesetzes nicht zu Erwerbung einer Concession oder zum Bestehen einer Prüfung 
genöthigt werden, sondern sind an der Fortbetreibung ihres Gewerbes nicht zu behindern. 
Ueber alle bei Publication des Gewerbegesetzes im Administrativjustizwege bereits an- 
hängige, auf gewerbliche Verbietungsrechte bezügliche Streitigkeiten ist, nachdem sich das Ob- 
ject des Streites durch gesetzlichen Wegfall der Verbietungsrechte erledigt hat, nur noch der
	        
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