Zu 8 105
des Gewerbe-
gesetzes.
Zu 8107
des Gewerbe—
gesetzes.
Zu § 110
des Gewerbe-
gesetzes.
Zu §§ 112
bis 125 des
Gewerbe=
gesetzes.
Zu § 126
des Gewerbe-
gesetzes.
Zu § 127
des Gewerbe-
gesetzes.
(258 )
87. Kommt eine an das Strafgericht abgegebene Sache nach Absatz 2 des § 105
des Gewerbegesetzes an die Verwaltungsbehörde zurück, so hat dieselbe nunmehr zu erwägen,
ob nach dem Gesetze polizeiliche Ahndung der Zuwiderhandlung einzutreten habe.
&88. Die Vorschrift wegen analoger Anwendung der im § 107 des Gewerbegesetzes
angezogenen Artikel des Strafgesetzbuchs hat selbstverständlich auch von späteren im Wege der
Gesetzgebung erfolgenden oder bereits erfolgten Abänderungen und Erläuterungen dieser Artikel
zu gelten. Vergl. z. B. Art. III des Gesetzes vom 25sten September 1861.
8 89. Ueber die Einrichtung der Gewerbegerichte erfolgt das Nähere durch die zu Aus-
führung des Gesetzes wegen Errichtung von Gewerbegerichten vom 15ten October 1861 zu
erlassende besondere Verordnung.
Anträge auf Errichtung von Gewerbegerichten sind von den im § 1 des angezogenen
Gesetzes genannten Organen oder Personen zunächst bei der Kreisdirection, innerhalb der
Schönburgschen Receßherrschaften bei der Gesammtcanzlei in Glauchau, zu stellen.
Von der genannten Behörde ist darauf an das Ministerium des Innern gutachtlicher Be-
richt zu erstatten und hat die Gesammtcanzlei zu Glauchau in dem Berichte der erfolgten
Zustimmung der Receßherrschaftsbesitzer ausdrücklich zu gedenken.
§6 90. Ueber die Handels= und Gewerbekammern erfolgen die nöthigen Ausführungs-
bestimmungen durch besondere Verordnung.
&91. Diejenigen den Gewerbebetrieb betreffenden älteren Gesetze und Verordnungen,
welche auch nach Eintritt der Wirksamkeit des Gewerbegesetzes als mit demselben nicht im
Widerspruche stehend, ganz oder theilweise Geltung behalten sollen, sind in gegenwärtiger Ver-
ordnung an den betreffenden Stellen besonders erwähnt. Alle nicht erwähnten sind daher für
aufgehoben zu achten.
\. Das Gewerbegesetz hat keine rückwirkende Kraft. Alle vor Eintritt der
Wirksamkeit desselben in Gemäßheit der älteren allgemeinen oder örtlichen Gewerbeverfassung
erworbenen Concessionen und sonstigen Rechte, mit Ausschluß aller und jeder Verbietungs-
rechte, bleiben daher wirksam. Gewerbtreibende, deren Gewerbe nach dem Gewerbegesetze an
Concession oder Prüfungsnachweis gebunden ist, welche aber dasselbe nach der vor Erlaß des
Gewerbegesetzes bestandenen allgemeinen oder örtlichen Verfassung betreiben durften, ohne
einem solchen Erfordernisse genügen zu müssen, können daher nach Eintritt der Wirksamkeit
des Gewerbegesetzes nicht zu Erwerbung einer Concession oder zum Bestehen einer Prüfung
genöthigt werden, sondern sind an der Fortbetreibung ihres Gewerbes nicht zu behindern.
Ueber alle bei Publication des Gewerbegesetzes im Administrativjustizwege bereits an-
hängige, auf gewerbliche Verbietungsrechte bezügliche Streitigkeiten ist, nachdem sich das Ob-
ject des Streites durch gesetzlichen Wegfall der Verbietungsrechte erledigt hat, nur noch der