Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Kosten wegen zu entscheiden; die Behörden haben sich aber auch wegen dieser die Herbeiführung 
von Vergleichen angelegen sein zu lassen, auch in der Zeit zwischen Publication und Eintritt 
der Wirksamkeit des Gewerbegesetzes die Anhängigmachung neuer derartiger Streitigkeiten 
durch Verständigung thunlichst abzuwenden, wie man denn auch im Allgemeinen erwartet, daß 
die Verwaltungsbehörden in dieser Uebergangsperiode bei Handhabung ihrer Concessionsbefug— 
nisse und sonst die angemessene Ueberleitung in den neuen Zustand der Dinge sich angelegen 
sein lassen werden. 
Dresden, den 15ten October 1861. 
Die Ministerien des Innern, der Justiz und der Finanzen. 
6— Frhr. v. Beust. Dr. v. Behr. Frhr. v. Friesen. 
Demuth. 
A. 
Formular des Anmeldescheins. 
Herrn (Name des Anmeldenden) 
aus (Heimath des Anmeldenden) 
wird hierdurch bescheinigt, daß derselbe seine Absicht, in (Angabe des Orts) das Gewerbe als 
(Bezeichnung des Gewerbes) 
zu betreiben nach § 5 des Gewerbegesetzes vom 15ten October 1861 angemeldet hat und 
daß der Ausführung dieses Vorhabens kein gesetzliches Hinderniß im Wege steht. 
(Ort.) (Datum.) (Stempel.) (Unterschrift der Behörde.) 
40“
	        
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