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& 99) Verordnung,
die Arbeitsbücher des gewerblichen Hülfspersonals betreffend;
vom l5ten October 1861.
Zu Ausführung der im § 61 des Gewerbegesetzes vom 15fen October 1861 rücksichtlich
der Arbeitsbücher des gewerblichen Hülfspersonals getroffenen Bestimmungen wird Folgendes
verordnet:
& 1. Jeder Arbeiter und Gehülfe eines nach den Vorschriften des Gewerbegesetzes (vergl.
88 1 und 2 desselben) zu beurtheilenden selbstständigen Gewerbtreibenden hat, insoweit nicht
eine der nachstehend in §§ 2, 3, 6 und 23 erwähnten Ausnahmen Platz greift, ohne
Rücksicht auf Alter und Geschlecht, ein Arbeitsbuch zu führen.
# 2. Der Verpflichtung, ein Arbeitsbuch zu führen, sind nicht unterworfen:
1) die nur für einzelne Arbeiten tageweise und vorübergehend angenommenen Arbeiter
und Gehülfen;
2) die nicht sowohl in einem Arbeits-, als vielmehr in einem Gesindedienstverhältnisse zu
Gewerbtreibenden stehenden Personen, mithin insbesondere das Hauspersonal in Fabriken an
Thürhütern, Wächtern, Kutschern und dergleichen;
3) alle ohne Rücksicht auf eigne Arbeitsleistung mit festem Gehalte zur Leitung und Be-
aufsichtigung der Arbeiter angestellten Personen;
4) die Zeichner der Fabrikanten und Fabrikkaufleute;
5) das kaufmännische Comptoir= und Hülfspersonal, einschließlich des kaufmännischen
Büreaupersonals in Fabriken; 1
60 die als Volontairs behufs ihrer Ausbildung in einem Fabrik= oder Handelsgeschäfte
arbeitenden Personen.
Die Einrichtung der Arbeitsbücher leidet endlich auch auf Lehrlinge (vergl. § 77 des
Gewerbegesetzes) keine Anwendung.
#3. Ausländische Arbeiter und Gehülfen haben zwar ebenfalls ein von einer inländischen
Behörde ausgestelltes Arbeitsbuch zu führen, jedoch erst dann, wenn sie in ein zweites Arbeits-
verhältniß innerhalb Landes treten, wogegen es eines solchen zum Eintritte in das erste Arbeits-
verhältniß nicht bedarf.
4. Die Ausstellung des ersten Arbeitsbuchs erfolgt für Inländer bei der Sicherheits-
polizeibehörde ihres Wohnorts, wenn sie zum ersten Male innerhalb Landes in Arbeit treten,
für Ausländer aber bei der Sicherheitspolizeibehörde des Orts, wo sie innerhalb Landes in ein
zweites Arbeitsverhältniß treten.
§5. Zu diesem Behufe haben Inländer und Ausländer eine Arbeitszusicherung des
Gewerbtreibenden, bei dem sie in Arbeit treten wollen, überdieß aber Inländer, insofern sie