Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

( 262 ) 
& 99) Verordnung, 
die Arbeitsbücher des gewerblichen Hülfspersonals betreffend; 
vom l5ten October 1861. 
Zu Ausführung der im § 61 des Gewerbegesetzes vom 15fen October 1861 rücksichtlich 
der Arbeitsbücher des gewerblichen Hülfspersonals getroffenen Bestimmungen wird Folgendes 
verordnet: 
& 1. Jeder Arbeiter und Gehülfe eines nach den Vorschriften des Gewerbegesetzes (vergl. 
88 1 und 2 desselben) zu beurtheilenden selbstständigen Gewerbtreibenden hat, insoweit nicht 
eine der nachstehend in §§ 2, 3, 6 und 23 erwähnten Ausnahmen Platz greift, ohne 
Rücksicht auf Alter und Geschlecht, ein Arbeitsbuch zu führen. 
# 2. Der Verpflichtung, ein Arbeitsbuch zu führen, sind nicht unterworfen: 
1) die nur für einzelne Arbeiten tageweise und vorübergehend angenommenen Arbeiter 
und Gehülfen; 
2) die nicht sowohl in einem Arbeits-, als vielmehr in einem Gesindedienstverhältnisse zu 
Gewerbtreibenden stehenden Personen, mithin insbesondere das Hauspersonal in Fabriken an 
Thürhütern, Wächtern, Kutschern und dergleichen; 
3) alle ohne Rücksicht auf eigne Arbeitsleistung mit festem Gehalte zur Leitung und Be- 
aufsichtigung der Arbeiter angestellten Personen; 
4) die Zeichner der Fabrikanten und Fabrikkaufleute; 
5) das kaufmännische Comptoir= und Hülfspersonal, einschließlich des kaufmännischen 
Büreaupersonals in Fabriken; 1 
60 die als Volontairs behufs ihrer Ausbildung in einem Fabrik= oder Handelsgeschäfte 
arbeitenden Personen. 
Die Einrichtung der Arbeitsbücher leidet endlich auch auf Lehrlinge (vergl. § 77 des 
Gewerbegesetzes) keine Anwendung. 
#3. Ausländische Arbeiter und Gehülfen haben zwar ebenfalls ein von einer inländischen 
Behörde ausgestelltes Arbeitsbuch zu führen, jedoch erst dann, wenn sie in ein zweites Arbeits- 
verhältniß innerhalb Landes treten, wogegen es eines solchen zum Eintritte in das erste Arbeits- 
verhältniß nicht bedarf. 
&# 4. Die Ausstellung des ersten Arbeitsbuchs erfolgt für Inländer bei der Sicherheits- 
polizeibehörde ihres Wohnorts, wenn sie zum ersten Male innerhalb Landes in Arbeit treten, 
für Ausländer aber bei der Sicherheitspolizeibehörde des Orts, wo sie innerhalb Landes in ein 
zweites Arbeitsverhältniß treten. 
§5. Zu diesem Behufe haben Inländer und Ausländer eine Arbeitszusicherung des 
Gewerbtreibenden, bei dem sie in Arbeit treten wollen, überdieß aber Inländer, insofern sie
	        
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