Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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ein Lehrzeugniß (vergl. § 85 des Gewerbegesetzes) beigebracht hat, eine hierauf bezügliche 
Bemerkung, aus welcher der Name des Lehrherrn, die Lehrzeit und das Urtheil des Lehrherrn 
über die während der Lehre erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie das Betragen des 
Lehrlings zu ersehen sind, endlich die Namensunterschrift des Inhabers zu enthalten (vergl. 
übrigens 6 23). 
Bei Ausländern bedarf es außer der Bezeichnung der Vor= und Zunamen, des Alters, 
der Statur, der Farbe der Haare und der Augen, ferner der etwaigen besonderen Kennzeichen 
und der Heimath des Inhabers des Arbeitsbuchs auch noch der Angabe der ausländischen 
Legitimation, auf Grund deren die Ausstellung des Arbeitsbuchs erfolgt, sowie der Benennung 
des Arbeitsherrn, bei welchem derselbe zuerst in Arbeit gestanden hat (vergl. & 5), und der 
Dauer dieses Arbeitsverhältnisses. 
§6#9. Die folgenden leeren Seiten des Arbeitsbuchs sind theils zu den Einträgen der 
Arbeitsgeber und der Verwalter der Verpflegungscassen, zu welchen das gewerbliche Hülfs- 
personal zu steuern hat (vergl. § 97 fg. des Gewerbegesetzes), theils zu den Einträgen der 
Sicherheitspolizeibehörden (vergl. § 16) bestimmt. 
10. Die Einträge der Arbeitsgeber haben sich auf Bescheinigung des Zeitpunktes des 
Antritts der Arbeit (Antrittsbescheinigung) und des Zeitpunktes des Austritts aus derselben 
CAustrittsbescheinigung) und die Bemerkung, daß der Arbeiter seinen Verpflichtungen gegen 
den Arbeitsgeber nachgekommen, oder in welcher Beziehung dieß nicht geschehen ist, zu beschränken, 
dagegen ein Zeugniß über QOualification, Leistungen und Betragen des Arbeiters nicht zu 
enthalten. 
11. Von den Cassenverwaltern (vergl. & 9) ist zu bescheinigen, daß der Inhaber des 
Arbeitsbuchs seiner Verbindlichkeit gegen die Verpflegungscassen nachgekommen, beziehendlich 
inwieweit dieß nicht geschehen ist. 
12. Kein selbstständiger Gewerbtreibender darf einen Arbeiter oder Gehülfen in Arbeit 
nehmen, welcher nicht ein in Ordnung befindliches Arbeitsbuch vorzeigen kann. 
Ebensowenig darf er einen Arbeiter oder Gehülfen in Arbeit nehmen, dessen letzte Aus- 
trittsbescheinigung nicht in Ordnung ist (vergl. jedoch § 15). 
Insoweit es sich um Annahme eines Ausländers handelt, welcher noch nicht innerhalb 
Landes in Arbeit gestanden hat, ist auf die oben im § 3 in Verbindung mit §§ 5 und 8 in 
dieser Hinsicht getroffene Ausnahmebestimmung zu verweisen. 
13. Das Arbeitsbuch ist nach erfolgter Eintragung und soweit nöthig Visirung (vergl. 
§16) der Antrittsbescheinigung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses von dem Inhaber 
selbst aufzubewahren.
	        
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