Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Bei Ausfertigung des neuen Buchs ist sowohl in diesem Falle, als auch wenn solche aus 
einem anderen Grunde nöthig wird, ganz so, wie bei der Ausstellung des ersten Arbeitsbuchs 
(vergl. & 8), zu verfahren, es ist jedoch des Grundes der Ausfertigung des neuen Arbeits- 
buchs ausdrücklich zu gedenken, und soweit möglich auf den letzten Eintrag des alten Arbeits- 
buchs hinzuweisen. 
19. Das unbrauchbar gewordene Arbeitsbuch, an dessen Stelle ein neues ausgefertigt 
worden ist, ist dem Inhaber zwar zurückzugeben, jedoch an geeigneter Stelle ausdrücklich als 
ein solches zu bezeichnen, welches nicht weiter geführt werden darf. 
Wenn der Inhaber eines Arbeitsbuchs dasselbe aus böswilliger Absicht unbrauchbar gemacht 
hat, so ist ihm zwar die Ausstellung eines neuen nicht zu versagen, er ist jedoch deshalb mit 
Geldstrafe bis zu fünf Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe zu belegen. 
* 20. Wenn einem Arbeiter oder Gehülfen sein Arbeitsbuch abhanden kommt, so hat er 
den Verlust ohne Verzögerung der Sicherheitspolizeibehörde seines jeweiligen Aufenthaltsorts 
anzuzeigen, welche nach Erörterung der Umstände entweder ein neues Arbeitsbuch ausstellt, 
oder im Falle Bedenkens den Verlustträger mit seinem Gesuche an diejenige Polizeibehörde 
verweist, von welcher die Ausfertigung des ersten Arbeitsbuchs erfolgt ist. 
Von dem pflichtmäßigen Ermessen der Polizeibehörde hängt es ab, ob sie in dem einzelnen 
Falle den Verlust eines Arbeitsbuchs zu Vermeidung einer mißbräuchlichen Benutzung in 
ihrem Amtsblatte bekannt zu machen für nöthig erachtet. 
6#21. Uleber die Ausfertigung von Arbeitsbüchern haben die Sicherheitspolizeibehörden 
ein genaues Register zu führen, aus welchem Vor= und Zunamen, Alter, Statur, Farbe der 
Haare und Augen, etwaige besondere Kennzeichen, Geburtsort und Gewerbe des Inhabers, 
sowie Nummer und Datum des Buchs zu ersehen sind. 
Weitere Register sind über die Visirung der Antritts= und der Austrittsbescheinigungen, 
sowie über die Einträge von Anfenthaltsbescheinigungen und über die Ausstellung von Reisevisas 
zu halten (vergl. § 16). 
§ 22. Für die Ausstellung eines Arbeitsbuchs sind an die Polizeibehörde fünf Neu- 
groschen, wovon die Hälfte als Verlag für das Buch und die andere Hälfte als Gebühr für 
die Ausfertigung zu rechnen ist, zu entrichten (vergl. jedoch 6 23). 
Ferner sind für die Visirung einer Antritts= oder Austrittsbescheinigung, für Eintragung 
einer Aufenthaltsbescheinigung und für Ertheilung einer Reisevisa je 2 4 Neugroschen zu ent- 
richten. 
Für die behufs Ausstellung eines neuen Arbeitsbuchs im Falle des Verlustes des alten 
erforderlichen Erörterungen, einschließlich der deshalb zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachung 
(vergl. § 20), sind die taxmäßigen Sporteln an Gebühren, Verlägen und Separatgebühren 
in Ansatz zu bringen und von dem bisherigen Inhaber des verloren gegangenen Arbeitsbuchs 
einzuziehen. 
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